BEDINGUNGEN DES ANSPRUCHES AUF WITWENRENTE AUS DER RENTENVERSICHERUNG
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
Bedingungen des Anspruches auf Witwenrente
Anspruch auf Witwenrente hat die Witwe des Ehegatten, der
1) zum Tage seines Todes eine Altersrente, eine Invalidenrente bezogen hat, oder den Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente hat,
2) zum Tage seines Todes die Bedingungen des Anspruches auf Altersrente erfüllt hat, oder
3) zum Tage seines Todes die für die Entstehung des Anspruches auf Invalidenrente notwendige Zahl der Versicherungsjahre erlangt hat, oder
4) infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist.
Anspruch auf Witwenrente kann nicht einer geschiedenen Frau entstehen.
Anspruch auf Witwenrente entsteht mit dem Tage des Todes des Ehegatten, der der in der Todesurkunde angeführte Todestag ist, oder der in der rechtsgültigen Entscheidung des Gerichts über die Erklärung des Ehegatten für tot als Todestag (bzw. als Tag, den der Verschollene nicht überleben hat), angeführt ist.
Der Betrag der Witwenrente beträgt 60% der Rente, auf die der verstorbene Ehegatte einen Anspruch hatte oder hätte.
Anspruch auf die Auszahlung der Witwenrente
Der Anspruch auf die Auszahlung der Witwenrente besteht während eines Jahres nach dem Tode des Ehegatten. Nach Ablauf eines Jahres besteht der Anspruch auf die Auszahlung nur dann, wenn die Witwe eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
v sie sorgt mindestens um ein unversorgtes Kind, das nach dem verstorbenen Elternteil Anspruch auf eine Waisenrente hat oder das in der Familie des Verstorbenen erzogen wurde (d.h. das eigene Kind der Witwe, ein adoptiertes Kind der Witwe oder ein Kind, das durch die Entscheidung des jeweiligen Organs während der Dauer der Ehe der Witwe oder dem verstorbenen Ehegatten zur Pflege anvertraut wurde, die die elterliche Pflege ersetzt),
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sie ist invalide aus dem Grund der Verminderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 70 %,
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sie hat mindestens drei Kinder erzogen (diese Bedingung wird frühestens ab 1. August 2006 geltend gemacht),
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sie hat das Lebensalter von 52 Jahren erreicht und zwei Kinder erzogen (diese Bedingung wird frühestens ab 1. August 2006 geltend gemacht),
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sie hat das Rentenalter erreicht.
Als Erziehung des Kindes zu diesen Zwecken wird die Erziehung des Kindes seit seiner Geburt bis zur Vollendung der Volljährigkeit (d.h. bis zur Vollendung des Lebensalters von 18 Jahren bzw. ab dem Tage der Eheschließung, falls das Kind die Ehe früher geschlossen hat, betrachtet.
Falls der Witwe der Anspruch auf die Auszahlung der Witwenrente erlischt, weil sie aufhört, die Bedingung der Pflege um ein unversorgtes Kind zu erfüllen oder falls sie aufhört, invalide wegen der Verminderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 70% zu sein, und später nach einer bestimmten Zeit sie eine dieser Bedingungen wieder zu erfüllen beginnt, entsteht ihr ein erneuter Anspruch auf die Auszahlung der Witwenrente.
Verjährung des Anspruches auf die Auszahlung der Witwenrente
Der Anspruch auf die Auszahlung der Witwenrente oder ihres Teils verjährt nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tage, für den die Witwenrente oder ein Teil davon zusteht. Diese Frist läuft nicht während des Rentenverfahrens hinsichtlich der Witwenrente und in der Zeit, in der für den Teilnehmer des Verfahrens, der einen Pfleger haben muss, dieser Pfleger nicht bestellt wurde.
Das Erlöschen des Anspruchs auf die Witwenrente und ihre Auszahlung
Der Anspruch auf die Auszahlung der Witwenrente erlischt, falls nach Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Ehegatten die Witwe eine der folgenden Bedingungen nicht erfüllt:
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sie sorgt mindestens um ein unversorgtes Kind, das nach dem verstorbenen Elternteil den Anspruch auf eine Waisenrente hat oder das in der Familie des Verstorbenen erzogen wurde (d.h. das eigene Kind der Witwe, ein adoptiertes Kind der Witwe oder ein Kind, das durch die Entscheidung des jeweiligen Organs während der Dauer der Ehe der Witwe oder dem verstorbenen Ehegatten zur Pflege anvertraut wurde, die die elterliche Pflege ersetzt),
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sie ist invalide aus dem Grund der Verminderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 70%,
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sie hat mindestens drei Kinder erzogen (diese Bedingung wird frühestens ab 1. August 2006 geltend gemacht),
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sie hat das Lebensalter von 52 Jahren erreicht und zwei Kinder erzogen (diese Bedingung wird frühestens ab 1. August 2006 geltend gemacht),
-
sie hat das Rentenalter erreicht.
Falls der Witwe der Anspruch auf die Auszahlung der Witwenrente erlischt, weil sie aufhört, die Bedingung der Pflege um ein unversorgtes Kind zu erfüllen oder falls sie aufhört, invalide wegen der Verminderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 70% zu sein, und später nach einer bestimmten Zeit sie eine dieser Bedingungen wieder zu erfüllen beginnt, entsteht ihr ein erneuter Anspruch auf die Auszahlung der Witwenrente.
Der Anspruch auf die Witwenrente erlischt
Der Anspruch auf Witwenrente und der Anspruch auf ihre Auszahlung erlischt mit dem Tage des Ablebens der natürlichen Person, die die Bedingungen des Anspruches auf Witwenrente und die Bedingungen des Anspruches auf die Auszahlung der Witwenrente erfüllt hat, falls das Gesetz Nr. 461/2003 Slg. über die Sozialversicherung in der Fassung der späteren Vorschriften nichts anderes festlegt.
Geltendmachung des Anspruches auf Witwenrente
Das Rentenverfahren hinsichtlich der Zuerkennung der Witwenrente aus der Rentenversicherung der Slowakischen Republik beginnt aufgrund des schriftlichen Antrages einer natürlichen Person (des Antragstellers), die den Anspruch auf Rente und den Anspruch auf ihre Auszahlung geltend macht.
Falls der Antragsteller den Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Staates, auf die sich die Koordinationsrichtlinien der Europäischen Union beziehen, oder auf dem Gebiet eines Vertragstaates hat, wird der Antrag auf Witwenrente aus der Rentenversicherung der Slowakischen Republik im Prinzip durch einen Sozialversicherungsträger dieses Staates gestellt, und dies auch dann, wenn er nicht eine Rente aus der Rentenversicherung des Staates, auf dessen Gebiet er den Wohnsitz hat, beantragt hat.
Falls der Antragsteller seinen Wohnsitz auf dem Gebiet eines Staates hat, der kein Staat ist, auf den sich die Koordinationsrichtlinien der Europäischen Union beziehen oder der kein Vertragsstaat ist, stellt er den Antrag auf Witwenrente aus der Rentenversicherung der Slowakischen Republik bei der Zentrale der Sozialversicherung in Bratislava oder er kann den Antrag auch auf dem Formblatt „Antrag auf Rente bei Wohnsitz im Ausland“ (siehe Formblätter http://www.socpoist.sk/formulare-ohc/48016s) stellen.
Überweisung der Witwenrente
In die Staaten, auf die sich die Koordinationsrichtlinien beziehen, werden die Renten im Vorhinein regelmäßig monatlich, zu den sich jeweils regelmäßig wiederholenden Auszahlungsterminen ausgezahlt. Ins Ausland, wo es sich nicht um einen Staat handelt, auf den sich die Koordinationsrichtlinien der Europäischen Union beziehen, werden die Renten im Nachhinein in dreimonatigen Fristen, jeweils erst gegen Vorlage der Lebensbestätigung des Rentenbeziehers.
Der Auszahlungstermin wird für jede Person, der eine Rente zuerkannt wurde, von der Zentrale des Sozialversicherungsträgers bestimmt.
Die Überweisung der Witwenrente erfolgt entweder
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auf das Konto des Empfängers der Rente in der Bank oder in der Filiale einer ausländischen Bank, oder
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in Bar, falls der Empfänger der Rente diese Auszahlungsart der Rente gewählt hat oder.