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Altersrente
BEDINGUNGEN DES ANSPRUCHES AUF ALTERSRENTE AUS DER ALTERSVERSICHERUNG DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
Bedingungen des Anspruches auf AltersrenteDer Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Altersente, wenn er
Falls der Versicherungsnehmer das Rentenalter in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 erreicht hat, für die Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente genügt, wenn er wenigstens 10 Versicherungsjahre erlangt hat. Ein Anspruch auf Altersrente entsteht nicht, auch wenn der Versicherungsnehmer ein Rentenalter erreicht hat und 10 Versicherungsjahre erlangt hat, im Falle wenn es sich um einen Versicherungsnehmer handelt,
Anspruch auf Altersrente im Falle, dass die Bedingungen des Anspruches vor dem 1. Januar 2004 nicht erfüllt wurdenFalls der Versicherungsnehmer vor dem 1. Januar 2004 das für den Anspruch auf eine Altersrente erforderliche Lebensalter erreicht hat und
RentenalterDas Rentenalter liegt bei 62 Jahren einheitlich für Männer und Frauen. Es beginnt jedoch gelten
Bestimmung des Rentenalters der Männer laut dem Gesetz Nr. 461/2003 Slg. über die Sozialversicherung in der Fassung der späteren Vorschriften(Berechnung des Pensionsalters) Bei einem Mann, der in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 das Lebensalter von 60 Jahren erreicht hat, wird das Rentenalter so bestimmt, dass zu dem Alter von 60 Jahren
Bestimmung des Rentenalters der Frauen laut dem Gesetz Nr. 461/2003 Slg. über die Sozialversicherung in der Fassung der späteren Vorschriften(Berechnung des Pensionsalters) Bei einer Frau, die fünf oder mehr Kinder erzogen hat, und in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2014 das Lebensalter von 53 Jahren erreicht hat, wird das Rentenalter so bestimmt, dass zu dem Alter von 53 Jahren zugerechnet werden a) im Jahre 2004 neun Kalendermonate, b) im Jahre 2005 achtzehn Kalendermonate, c) im Jahre 2006 siebenundzwanzig Kalendermonate, d) im Jahre 2007 sechsunddreißig Kalendermonate, e) im Jahre 2008 fünfundvierzig Kalendermonate, f) im Jahre 2009 vierundfünfzig Kalendermonate, g) im Jahre 2010 dreiundsechzig Kalendermonate, h) im Jahre 2011 zweiundsiebzig Kalendermonate, i) im Jahre 2012 einundachtzig Kalendermonate, j) im Jahre 2013 neunzig Kalendermonate, k) im Jahre 2014 neunundneunzig Kalendermonate. Bei einer Frau, die drei oder vier Kinder erzogen hat, und in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2013 das Lebensalter von 54 Jahren erreicht hat, wird das Rentenalter so bestimmt, dass zu dem Alter von 54 Jahren zugerechnet werden a) im Jahre 2004 neun Kalendermonate, b) im Jahre 2005 achtzehn Kalendermonate, c) im Jahre 2006 siebenundzwanzig Kalendermonate, d) im Jahre 2007 sechsunddreißig Kalendermonate, e) im Jahre 2008 fünfundvierzig Kalendermonate, f) im Jahre 2009 vierundfünfzig Kalendermonate, g) im Jahre 2010 dreiundsechzig Kalendermonate, h) im Jahre 2011 zweiundsiebzig Kalendermonate, i) im Jahre 2012 einundachtzig Kalendermonate, j) im Jahre 2013 neunzig Kalendermonate. Bei einer Frau, die zwei Kinder erzogen hat, und in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2012 das Lebensalter von 55 Jahren erreicht hat, wird das Rentenalter so bestimmt, dass zu dem Alter von 55 Jahren zugerechnet werden a) im Jahre 2004 neun Kalendermonate, b) im Jahre 2005 achtzehn Kalendermonate, c) im Jahre 2006 siebenundzwanzig Kalendermonate, d) im Jahre 2007 sechsunddreißig Kalendermonate, e) im Jahre 2008 fünfundvierzig Kalendermonate, f) im Jahre 2009 vierundfünfzig Kalendermonate, g) im Jahre 2010 dreiundsechzig Kalendermonate, h) im Jahre 2011 zweiundsiebzig Kalendermonate, i) im Jahre 2012 einundachtzig Kalendermonate. Bei einer Frau, die ein Kind erzogen hat, und in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2010 das Lebensalter von 56 Jahren erreicht hat, wird das Rentenalter so bestimmt, dass zu dem Alter von 56 Jahren zugerechnet werden a) im Jahre 2004 neun Kalendermonate, b) im Jahre 2005 achtzehn Kalendermonate, c) im Jahre 2006 siebenundzwanzig Kalendermonate, d) im Jahre 2007 sechsunddreißig Kalendermonate, e) im Jahre 2008 fünfundvierzig Kalendermonate, f) im Jahre 2009 vierundfünfzig Kalendermonate. Außer den oben angeführten Fällen wird das Rentenalter abweichend auch bei Versicherungsnehmern bestimmt, denen bis zum 31. Dezember 2023 Ansprüche zuerkannt werden, die sich aus der Eingliederung der Beschäftigungen in die I. Arbeitskategorie ergeben. Das Rentenalter dieser Versicherungsnehmer wird auch weiterhin gemäß § 21 Abs. 1 und gemäß § 174 des Gesetzes Nr. 100/1988 Slg. über die Sozialversicherung in der Fassung der späteren Vorschriften bestimmt. Es handelt sich um das Alter im Umfang von 55 bis 59 Jahren, in der Abhängigkeit davon, wie viele Beschäftigungsjahre sie durch die Ausübung der Beschäftigung in der I. Arbeitskategorie, in der I. Kategorie der Funktionen oder der II. Kategorie der Funktionen erlangt haben.
Anspruch auf Auszahlung der AltersrenteDer Anspruch auf die Auszahlung der Altersrente entsteht durch die Erfüllung der Bedingungen des Anspruches auf Altersrente und durch die Stellung des Antrages auf Altersrente und dieser besteht auch während der nach der Zuerkennung der Rente bestehenden Rentenversicherung (z.B. Ausübung der Beschäftigung) fort. (Es gibt nicht mehr die Ausnahme, dass das Arbeitsverhältnis maximal für ein Jahr vereinbart werden muss). Die Altersrente wird nicht ausgezahlt während der Zeit, in der der Versicherungsnehmer einen Anspruch
falls der Versicherungsnehmer um die Zuerkennung der Altersrente ab einem Datum nach dem 31. Dezember 2007 ersucht und falls ihm vor dem Datum, ab dem er um die Zuerkennung dieser Rente ersucht, eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit entstanden ist.
Verjährung des Anspruches auf die Auszahlung der AltersrenteEin Anspruch auf die Auszahlung der Altersrente oder ihres Teils wird nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tage, für den die Altersrente oder ein Teil davon zuerkannt werden sollte, verjährt. Diese Frist läuft nicht während des Rentenverfahrens und in der Zeit, in der dem Teilnehmer des Verfahrens, der einen Pfleger benötigt, dieser Pfleger nicht bestellt wurde. Erlöschen des Anspruches auf Altersrente und ihre AuszahlungDer Anspruch auf eine Altersrente und der Anspruch auf ihre Auszahlung erlischt mit dem Tage des Ablebens der natürlichen Person, die die Bedingungen des Anspruches auf eine Altersrente und die Bedingungen des Anspruches auf ihre Auszahlung erfüllt hat, falls das Gesetz Nr. 461/2003 Slg. über die Sozialversicherung in der Fassung der späteren Vorschriften nichts anderes festlegt. Geltendmachung des Anspruches auf eine AltersrenteDas Rentenverfahren hinsichtlich der Zuerkennung der Altersrente aus der Rentenversicherung der Slowakischen Republik beginnt aufgrund des schriftlichen Antrages einer natürlichen Person (des Antragstellers), die den Anspruch auf eine Altersrente und den Anspruch auf ihre Auszahlung geltend macht. Falls der Antragsteller den Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Staates, auf die sich die Koordinationsrichtlinien der Europäischen Union beziehen, oder auf dem Gebiet eines Vertragstaates hat, wird der Antrag auf Altersrente aus der Rentenversicherung der Slowakischen Republik im Prinzip durch einen Sozialversicherungsträger dieses Staates gestellt, und dies auch dann, wenn er nicht eine Rente aus der Rentenversicherung des Staates, auf dessen Gebiet er den Wohnsitz hat, beantragt hat. Falls der Antragsteller seinen Wohnsitz auf dem Gebiet eines Staates hat, der kein Staat, auf den sich die Koordinationsrichtlinien der Europäischen Union beziehen oder der kein Vertragsstaat ist, stellt er den Antrag auf Altersrente aus der Rentenversicherung der Slowakischen Republik bei der Zentrale der Sozialversicherung in Bratislava oder er kann den Antrag auch auf dem Formblatt „Antrag auf Altersrente bei Wohnsitz im Ausland“ (siehe Formblätter http://www.socpoist.sk/formulare-ohc/48016s) stellen. Überweisung der AltersrenteIn die Staaten, auf die sich die Koordinationsrichtlinien beziehen, werden die Renten im Vorhinein regelmäßig monatlich, zu den sich jeweils regelmäßig wiederholenden Auszahlungsterminen ausgezahlt. Ins Ausland, wo es sich nicht um einen Staat handelt, auf den sich die Koordinationsrichtlinien der Europäischen Union beziehen, wird die Rente im Nachhinein in dreimonatigen Fristen, jeweils erst gegen Vorlage der Lebensbestätigung des Rentenbeziehers. Der Auszahlungstermin wird für jede Person, der eine Altersrente zuerkannt wurde, von der Zentrale des Soziaversicherungssträgers bestimmt. Die Überweisung der Altersrente erfolgt entweder
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