BEDINGUNGEN DES ANSPRUCHES AUF WITWERRENTE AUS DER RENTENVERSICHERUNG
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
Bedingungen des Anspruches auf Witwerrente
Anspruch auf Witwerrente hat der Witwer der Ehegattin, die
1) zum Tage ihres Todes eine Altersrente, eine Invalidenrente bezogen hat, oder den Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente hat,
2) zum Tage ihres Todes die Bedingungen des Anspruches auf Altersrente erfüllt hat, oder
3) zum Tage ihres Todes die für die Entstehung des Anspruches auf Invalidenrente notwendige Zahl der Versicherungsjahre erlangt hat, oder
4) infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist.
Anspruch auf Wittwerrente kann nicht einem geschiedenen Mann entstehen.
Anspruch auf Wittwerrente entsteht mit dem Tage des Todes der Ehegattin, der der in der Todesurkunde angeführte Todestag ist, oder der in der rechtsgültigen Entscheidung des Gerichts über die Erklärung der Ehegattin für tot als Todestag (bzw. als Tag, den der Verschollene nicht überleben hat), angeführt ist.
Der Betrag der Witwerrente beträgt 60% der Rente, auf die die verstorbene Ehegattin einen Anspruch hatte oder hätte.
Anspruch auf die Auszahlung der Witwerrente
Der Anspruch auf die Auszahlung der Witwerrente besteht während eines Jahres nach dem Tode der Ehegattin. Nach Ablauf eines Jahres besteht der Anspruch auf die Auszahlung nur dann, wenn der Witwer eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
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er sorgt mindestens um ein unversorgtes Kind, das nach dem verstorbenen Elternteil Anspruch auf eine Waisenrente hat oder das in der Familie der Verstorbenen erzogen wurde (d.h. das eigene Kind des Witwers, ein adoptiertes Kind des Witwers oder ein Kind, das durch die Entscheidung des jeweiligen Organs während der Dauer der Ehe des Witwers oder der verstorbenen Ehegattin zur Pflege anvertraut wurde, die die elterliche Pflege ersetzt),
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er ist invalide aus dem Grund der Verminderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 70%,
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er hat mindestens drei Kinder erzogen (diese Bedingung wird frühestens ab 1. August 2006 geltend gemacht),
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er hat das Lebensalter von 52 Jahren erreicht und zwei Kinder erzogen (diese Bedingung wird frühestens ab 1. August 2006 geltend gemacht),
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er hat das Rentenalter erreicht.
Als Erziehung des Kindes zu diesen Zwecken wird die Erziehung des Kindes seit seiner Geburt bis zur Vollendung der Volljährigkeit (d.h. bis zur Vollendung des Lebensalters von 18 Jahren bzw. ab dem Tage der Eheschließung, falls das Kind die Ehe früher geschlossen hat, betrachtet.
Falls dem Witwer der Anspruch auf die Auszahlung der Witwenrente erlischt, weil er aufhört, die Bedingung der Pflege um ein unversorgtes Kind zu erfüllen oder falls er aufhört, invalide wegen der Verminderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 70% zu sein, und später nach einer bestimmten Zeit er eine dieser Bedingungen wieder zu erfüllen beginnt, entsteht ihm ein erneuter Anspruch auf die Auszahlung der Witwerrente.
Verjährung des Anspruches auf die Auszahlung der Witwerrente
Der Anspruch auf die Auszahlung der Witwerrente oder ihres Teils verjährt nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tage, für den die Witwerrente oder ein Teil davon zusteht. Diese Frist läuft nicht während des Rentenverfahrens hinsichtlich der Witwerrente und in der Zeit, in der für den Teilnehmer des Verfahrens, der einen Pfleger haben muss, dieser Pfleger nicht bestellt wurde.
Das Erlöschen des Anspruchs auf Witwerrente und ihre Auszahlung
Der Anspruch auf die Auszahlung der Wittwerrente erlischt, falls nach Ablauf eines Jahres nach dem Tode der Ehegattin der Wittwer eine der folgenden Bedingungen nicht erfüllt:
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er sorgt mindestens um ein unversorgtes Kind, das nach dem verstorbenen Elternteil den Anspruch auf eine Waisenrente hat oder das in der Familie der Verstorbenen erzogen wurde (d.h. das eigene Kind des Witwers, ein adoptiertes Kind des Witwers oder ein Kind, das durch die Entscheidung des jeweiligen Organs während der Dauer der Ehe des Witwers oder der verstorbenen Ehegattin zur Pflege anvertraut wurde, die die elterliche Pflege ersetzt),
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er ist invalide aus dem Grund der Verminderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 70%,
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er hat mindestens drei Kinder erzogen (diese Bedingung wird frühestens ab 1. August 2006 geltend gemacht),
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er hat das Lebensalter von 52 Jahren erreicht und zwei Kinder erzogen (diese Bedingung wird frühestens ab 1. August 2006 geltend gemacht),
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er hat das Rentenalter erreicht.
Falls dem Witwer der Anspruch auf die Auszahlung der Witwerrente erlischt, weil er aufhört, die Bedingung der Pflege um ein unversorgtes Kind zu erfüllen oder falls er aufhört, invalide wegen der Verminderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 70% zu sein, und später nach einer bestimmten Zeit er eine dieser Bedingungen wieder zu erfüllen beginnt, entsteht ihm ein erneuter Anspruch auf die Auszahlung der Witwerrente.
Der Anspruch auf die Wittwerrente erlischt
Der Anspruch auf Wittwerrente und der Anspruch auf ihre Auszahlung erlischt mit dem Tage des Ablebens der natürlichen Person, die die Bedingungen des Anspruches auf Wittwerrente und die Bedingungen des Anspruches auf die Auszahlung der Witwenrente erfüllt hat, falls das Gesetz Nr. 461/2003 Slg. über die Sozialversicherung in der Fassung der späteren Vorschriften nichts anderes festlegt.
Geltendmachung des Anspruches auf Witwerrente
Das Rentenverfahren hinsichtlich der Zuerkennung der Witwerrente aus der Rentenversicherung der Slowakischen Republik beginnt aufgrund des schriftlichen Antrages einer natürlichen Person (des Antragstellers), die den Anspruch auf Rente und den Anspruch auf ihre Auszahlung geltend macht.
Falls der Antragsteller den Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Staates, auf die sich die Koordinationsrichtlinien der Europäischen Union beziehen, oder auf dem Gebiet eines Vertragstaates hat, wird der Antrag auf Witwerrente aus der Rentenversicherung der Slowakischen Republik im Prinzip durch einen Sozialversicherungsträger dieses Staates gestellt, und dies auch dann, wenn er nicht eine Rente aus der Rentenversicherung des Staates, auf dessen Gebiet er den Wohnsitz hat, beantragt hat.
Falls der Antragsteller seinen Wohnsitz auf dem Gebiet eines Staates hat, der kein Staat ist, auf den sich die Koordinationsrichtlinien der Europäischen Union beziehen oder der kein Vertragsstaat ist, stellt er den Antrag auf Witwerrente aus der Rentenversicherung der Slowakischen Republik bei der Zentrale der Sozialversicherung in Bratislava oder er kann den Antrag auch auf dem Formblatt „Antrag auf Rente bei Wohnsitz im Ausland“ (siehe Formblätter http://www.socpoist.sk/formulare-ohc/48016s) stellen.
Überweisung der Wittwerrente
In die Staaten, auf die sich die Koordinationsrichtlinien beziehen, werden die Renten im Vorhinein regelmäßig monatlich, zu den sich jeweils regelmäßig wiederholenden Auszahlungsterminen ausgezahlt. Ins Ausland, wo es sich nicht um einen Staat handelt, auf den sich die Koordinationsrichtlinien der Europäischen Union beziehen, werden die Renten im Nachhinein in dreimonatigen Fristen, jeweils erst gegen Vorlage der Lebensbestätigung des Rentenbeziehers.
Der Auszahlungstermin wird für jede Person, der eine Rente zuerkannt wurde, von der Zentrale des Sozialversicherungsträgers bestimmt.
Die Überweisung der Wittwerrente erfolgt entweder
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auf das Konto des Empfängers der Rente in der Bank oder in der Filiale einer ausländischen Bank, oder
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in Bar, falls der Empfänger der Rente diese Auszahlungsart der Rente gewählt hat oder.