BEDINGUNGEN DES ANSPRUCHES AUF WAISENRENTE AUS DER RENTENVERSICHERUNG
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
Bedingungen des Anspruches auf Waisenrente
Einen Anspruch auf Waisenrente hat ein unversorgtes Kind nach einem verstorbenem Elternteil oder Adoptant, der
1) zum Tage des Todes eine Altersrente, oder eine Invalidenrente bezogen hat, den Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente hat oder
2) zum Tage des Todes die Bedingungen des Anspruches auf Altersrente erfüllt hat, oder
3) zum Tage des Todes die für die Entstehung des Anspruches auf Invalidenrente notwendige Zahl der Versicherungsjahre erlangt hat, oder
4) infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist.
Der Anspruch auf Waisenrente entsteht nicht einem unversorgten Kind in der Familienpflege nach einem Pfleger oder seinem Ehegatten.
Der Anspruch auf Waisenrente entsteht mit dem Tage des Todes des Elternteils oder des Adoptanten des Kindes, der der in der Todesurkunde angeführte Todestag ist, oder der in der rechtsgültigen Entscheidung des Gerichts über die Erklärung des Elternteils oder des Adoptanten für tot als Todestag (bzw. als Tag, den der Verschollene nicht überleben hat), angeführt ist.
Der Betrag der Waisenrente beträgt 40% der Rente, auf die der Elternteil (Adoptant) einen Anspruch hatte oder hätte.
Verjährung des Anspruches auf die Auszahlung der Waisenrente
Der Anspruch auf die Auszahlung der Waisenrente oder ihres Teils verjährt nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tage, für den die Waisenrente oder ein Teil davon zusteht. Diese Frist läuft nicht während des Rentenverfahrens hinsichtlich der Waisenrente und in der Zeit, in der für den Teilnehmer des Verfahrens, der einen Pfleger haben muss, dieser Pfleger nicht bestellt wurde.
Das Erlöschen des Anspruchs auf Waisenrente und ihre Auszahlung
Der Anspruch auf die Auszahlung der Waisenrente erlischt, obwohl der Anspruch auf Waisenrechte selbst besteht, mit der Adoption eines unversorgten Kindes. Durch die Aufhebung dieser Adoption entsteht ein erneuter Anspruch auf die Auszahlung der Rente. Der Anspruch auf die Auszahlung der Waisenrente erlischt auch am Tage, an dem das Kind aufgehört hat, ein unversorgtes Kind zu sein. Der Anspruch auf die Auszahlung der Waisenrente wird wieder erneuert ab dem Tage, an dem das Kind begann wieder ein unversorgtes Kind zu sein.
Der Anspruch auf Waisenrente erlischt
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mit dem Tage der Erlangung der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, laut welcher ein unversorgtes Kind den Tod eines Elternteils oder des Adoptanten vorsätzlich verursacht hat,
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mit der Vollendung des Lebensalters des Kindes von 26 Jahren
Als unversorgtes Kind wird ein Kind betrachtet, das
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bis zur Beendigung der Schulpflicht (die Schulpflicht endet nach Ablauf des Schuljahres, in dem das Kind das zehnte Jahr der Schulpflicht absolviert hat, spätestens jedoch nach Ablauf des Schuljahres, in dem das Kind das Lebensalter von 16 Jahren erreicht hat)
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in der Zeit nach der Beendigung der Schulpflicht bis zum Erreichen des Alters von 26. Jahren, falls es
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sich ununterbrochen auf einen Beruf vorbereitet,
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sich nicht ununterbrochen auf einen Beruf vorbereiten kann oder eine Erwerbstätigkeit ausüben kann wegen einer Krankheit oder eines Zustandes, die eine besondere Pflege laut dem Gesetz erfordern,
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unfähig ist, sich ununterbrochen auf einen Beruf vorzubereiten oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben wegen seines langfristig ungünstigen Gesundheitszustandes (der Gesundheitszustand des Kindes für den angeführten Zweck wird von einem Vertrauensarzt der Sozialversicherung des Sozialversicherungsträgers beurteilt).
Als unversorgtes Kind wird nicht ein Kind betrachtet, das
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sich zwar durch ein Studium regelmäßig auf einen Beruf vorbereitet, aber bereits eine Hochschulausbildung der zweiten Stufe erreicht hat oder ihm ein akademischer Grad verliehen wurde, oder
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ein Bezieher der Invalidenrente wegen der Verminderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 70% ist.
Der Anspruch auf Waisenrente und der Anspruch auf ihre Auszahlung erlischt mit dem Tage des Ablebens der natürlichen Person, die die Bedingungen des Anspruches auf Waisenrente und die Bedingungen des Anspruches auf die Auszahlung der Waisenrente erfüllt hat, falls das Gesetz Nr. 461/2003 Slg. über die Sozialversicherung in der Fassung der späteren Vorschriften nichts anderes festlegt.
Geltendmachung des Anspruches auf Waisenrente
Das Rentenverfahren hinsichtlich der Zuerkennung der Waisenrente aus der Rentenversicherung der Slowakischen Republik beginnt aufgrund des schriftlichen Antrages einer natürlichen Person (des Antragstellers), die den Anspruch auf Rente und den Anspruch auf ihre Auszahlung geltend macht.
Falls der Antragsteller den Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Staates, auf die sich die Koordinationsrichtlinien der Europäischen Union beziehen, oder auf dem Gebiet eines Vertragstaates hat, wird der Antrag auf Waisenrente aus der Rentenversicherung der Slowakischen Republik im Prinzip durch einen Sozialversicherungsträger dieses Staates gestellt, und dies auch dann, wenn er nicht eine Rente aus der Rentenversicherung des Staates, auf dessen Gebiet er den Wohnsitz hat, beantragt hat.
Falls der Antragsteller seinen Wohnsitz auf dem Gebiet eines Staates hat, der kein Staat ist, auf den sich die Koordinationsrichtlinien der Europäischen Union beziehen oder der kein Vertragsstaat ist, stellt er den Antrag auf Waisenrente aus der Rentenversicherung der Slowakischen Republik bei der Zentrale der Sozialversicherung in Bratislava oder er kann den Antrag auch auf dem Formblatt „Antrag auf Rente bei Wohnsitz im Ausland“ (siehe Formblätter http://www.socpoist.sk/formulare-ohc/48016s) stellen.
Überweisung der Waisenrente
In die Staaten, auf die sich die Koordinationsrichtlinien beziehen, werden die Renten im Vorhinein regelmäßig monatlich, zu den sich jeweils regelmäßig wiederholenden Auszahlungsterminen ausgezahlt. Ins Ausland, wo es sich nicht um einen Staat handelt, auf den sich die Koordinationsrichtlinien der Europäischen Union beziehen, werden die Renten im Nachhinein in dreimonatigen Fristen, jeweils erst gegen Vorlage der Lebensbestätigung des Rentenbeziehers.
Der Auszahlungstermin wird für jede Person, der eine Rente zuerkannt wurde, von der Zentrale des Sozialversicherungsträgers bestimmt.
Die Überweisung der Waisenrente erfolgt entweder
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auf das Konto des Empfängers der Rente in der Bank oder in der Filiale einer ausländischen Bank, oder
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n Bar, falls der Empfänger der Rente diese Auszahlungsart der Rente gewählt hat ode
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auf das Konto des Ehegatten (der Ehegattin) des Beziehers der Rente in der Bank oder in der Filiale der ausländischen Bank, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass darum der Bezieher der Rente schriftlich ersucht, der Ehegatte (die Ehegattin) als Kontoinhaber damit einverstanden ist und der Bezieher der Rente zur Zeit des Beziehens der Rente ein Verfügungsrecht über das angeführte Konto hat.