BEDINGUNGEN DES ANSPRUCHES AUF INVALIDENRENTE AUS DER RENTENVERSICHERUNG
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
Bedingungen des Anspruches auf Invalidenrente
Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Invalidenrente, wenn er
1) invalide ist
2) die notwendige Zahl der Versicherungsjahre erlangt hat und
3) zum Tage der Entstehung der Invalidität die Bedingungen des Anspruches auf Altersrente nicht erfüllt hat oder ihm eine vorzeitige Altersrente nicht zuerkannt wurde.
Erforderliche Zahl der Versicherungsjahre
Die Zahl der Versicherungsjahre, die zur Entstehung des Anspruches auf Invalidenrente notwendig ist, ist
a) weniger als ein Jahr, wenn es sich um einen Versicherungsnehmer im Alter bis zu 20 Jahren handelt,
b) mindestens ein Jahr, wenn es sich um einen Versicherungsnehmer im Alter über 20 Jahre bis zu 24 Jahren handelt,
c) mindestens zwei Jahre, wenn es sich um einen Versicherungsnehmer im Alter über 24 Jahre bis zu 28 Jahren handelt,
d) mindestens fünf Jahre, wenn es sich um einen Versicherungsnehmer im Alter über 28 Jahre bis zu 34 Jahren handelt,
e) mindestens acht Jahre, wenn es sich um einen Versicherungsnehmer im Alter über 34 Jahre bis zu 40 Jahren handelt,
f) mindestens zehn Jahre, wenn es sich um einen Versicherungsnehmer im Alter über 40 Jahre bis zu 45 Jahren handelt,
g) mindestens 15 Jahre, wenn es sich um einen Versicherungsnehmer im Alter über 45 Jahre handelt.
Die Zahl der für die Entstehung des Anspruches auf Invalidenrente erforderlichen Versicherungsjahre wird aus der Periode vor der Entstehung der Invalidität festgestellt. Die notwendige Zahl der Versicherungsjahre wird nicht bei einem Versicherungsnehmer festgestellt, der infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit invalide wurde und bei einer natürlichen Person, die in einer Zeit invalide wurde, in der sie ein unversorgtes Kind oder ein Doktorand eines Tagesstudiums war und das 26. Lebensjahr nicht vollendet hat. Für die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenrente genügt, wenn er die übrigen zwei Bedingungen des Anspruches erfüllt, d.h. dass er invalide ist und zum Tage der Entstehung der Invalidität die Bedingungen des Anspruches auf Altersrente nicht erfüllt hat oder ihm eine vorzeitige Altersrente nicht zuerkannt wurde.
Der Betrag der Invalidenrente des Versicherungsnehmers, der eine verminderte Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 70% hat, wird als Produkt des durchschnittlichen persönlichen Lohnpunktes, der Versicherungsjahre, die zum Tage der Entstehung des Anspruches auf Invalidenrente erlangt wurden, zu dem die Periode ab der Entstehung des Anspruches auf Invalidenrente bis zur Vollendung des Rentenalters zugerechnet wird, und des aktuellen Rentenwertes zum Tage der Entstehung des Anspruches auf die Auszahlung der Rente berechnet.
Der Betrag der Invalidenrente des Versicherungsnehmers, der eine verminderte Erwerbstätigkeit in Höhe nicht mehr als 70% hat, wird als Produkt der prozentuellen Minderung der Erwerbsfähigkeit, des durchschnittlichen persönlichen Lohnpunktes, der Versicherungsjahre, die zum Tage der Entstehung des Anspruches auf Invalidenrente erlangt wurden, zu dem die Periode ab der Entstehung des Anspruches auf Invalidenrente bis zur Vollendung des Rentenalters zugerechnet wird, und des aktuellen Rentenwertes zum Tage der Entstehung des Anspruches auf die Auszahlung der Rente berechnet.
Anspruch auf Auszahlung der Invalidenrente
Der Anspruch auf die Auszahlung der Invalidenrente entsteht durch die Erfüllung der Bedingungen des Anspruches auf Invalidenrente und durch die Stellung des Antrages auf Invalidenrente und dieser besteht auch während der nach der Zuerkennung der Rente bestehenden Zeit der Rentenversicherung (z.B. Ausübung der Beschäftigung) fort.
Die Invalidenrente wird während einer Zeit nicht ausgezahlt, in der der Versicherungsnehmer einen Anspruch
falls der Versicherungsnehmer um die Zuerkennung der Invalidenrente ab einem Datum nach dem 31. Dezember 2007 ersucht und falls ihm vor dem Datum, ab dem er um die Zuerkennung dieser Rente ersucht, eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit entstanden ist.
Verjährung des Anspruches auf die Auszahlung der Invalidenrente
Der Anspruch auf die Auszahlung der Invalidenrente oder ihres Teils verjährt nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tage, für den die Invalidenrente oder ein Teil davon zusteht. Diese Frist läuft nicht während des Rentenverfahrens hinsichtlich der Invalidenrente und in der Zeit, in der für den Teilnehmer des Verfahrens, der einen Pfleger haben muss, dieser Pfleger nicht bestellt wurde.
Erlöschen des Anspruches auf Invalidenrente und ihre Auszahlung
Der Anspruch auf Invalidenrente erlischt mit dem Tage der Erlangung der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts, mit der der Bezieher der Invalidenrente wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt wird, infolge dessen er invalide wurde.
Der Anspruch auf Invalidenrente und der Anspruch auf ihre Auszahlung erlöschen am Tage des Ablebens der natürlichen Person, die die Bedingungen des Anspruches auf Invalidenrente und die Bedingungen des Anspruches auf ihre Auszahlung erfüllt hat, falls das Gesetz Nr. 461/2003 Slg. über die Sozialversicherung in der Fassung der späteren Vorschriften nichts anderes festlegt.
Geltendmachung des Anspruches auf Altersrente
Das Rentenverfahren hinsichtlich der Zuerkennung der Invalidenrente aus der Rentenversicherung der Slowakischen Republik beginnt aufgrund des schriftlichen Antrages einer natürlichen Person (des Antragstellers), die den Anspruch auf Rente und den Anspruch auf ihre Auszahlung geltend macht.
Falls der Antragsteller den Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Staates, auf die sich die Koordinationsrichtlinien der Europäischen Union beziehen, oder auf dem Gebiet eines Vertragstaates hat, wird der Antrag auf Invalidenrente aus der Rentenversicherung der Slowakischen Republik im Prinzip durch einen Sozialversicherungsträger dieses Staates gestellt, und dies auch dann, wenn er nicht eine Rente aus der Rentenversicherung des Staates, auf dessen Gebiet er den Wohnsitz hat, beantragt hat.
Falls der Antragsteller seinen Wohnsitz auf dem Gebiet eines Staates hat, der kein Staat ist, auf den sich die Koordinationsrichtlinien der Europäischen Union beziehen oder der kein Vertragsstaat ist, stellt er den Antrag auf Invalidenrente aus der Rentenversicherung der Slowakischen Republik bei der Zentrale der Sozialversicherung in Bratislava oder er kann den Antrag auch auf dem Formblatt „Antrag auf Rente bei Wohnsitz im Ausland“ (siehe Formblätter http://www.socpoist.sk/formulare-ohc/48016s) stellen.
Überweisung der Invalidenrente
In die Staaten, auf die sich die Koordinationsrichtlinien beziehen, werden die Renten im Vorhinein regelmäßig monatlich, zu den sich jeweils regelmäßig wiederholenden Auszahlungsterminen ausgezahlt. Ins Ausland, wo es sich nicht um einen Staat handelt, auf den sich die Koordinationsrichtlinien der Europäischen Union beziehen, werden die Renten im Nachhinein in dreimonatigen Fristen, jeweils erst gegen Vorlage der Lebensbestätigung des Rentenbezieher.
Der Auszahlungstermin wird für jede Person, der eine Rente zuerkannt wurde, von der Zentrale des Sozialversicherungsträgers bestimmt.
Die Überweisung der Invalidenrente erfolgt entweder
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auf das Konto des Empfängers der Rente in der Bank oder in der Filiale einer ausländischen Bank, oder
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in Bar, falls der Empfänger der Rente diese Auszahlungsart der Rente gewählt hat oder
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auf das Konto des Ehegatten (der Ehegattin) des Beziehers der Rente in der Bank oder in der Filiale der ausländischen Bank, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass darum der Bezieher der Rente schriftlich ersucht, der Ehegatte (die Ehegattin) als Kontoinhaber damit einverstanden ist und der Bezieher der Rente zur Zeit des Beziehens der Rente ein Verfügungsrecht über das angeführte Konto hat.