|
|
Die Sozialversicherungsanstalt – Geschichte und EntwicklungDie Sozialversicherungsanstalt wurde am 1. November 1994 durch das Gesetz Nr. 274/1994 über die Sozialversicherungsanstalt gegründet und als eine öffentlich-rechtliche Institution mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversorgung beauftragt, die sie von ihrer Vorgängerin - von der Nationalversicherungsanstalt - übergenommen hatte. Am 1. April 2002 übernahm sie von der Slowakichen Versicherungsanstalt auch die Haftung des Arbeitgebers für Schäden bei Arbeitsunfällen und bei der Berufskrankheit – die Unfallversicherung. Ab dem 1. Januar 2004 führt sie die Sozialversicherung aufgrund des Gesetzes Nr. 461/2003 über die Sozialversicherung durch, d. h. die Kranken-, die Rentenversicherung – die Alters- und Invalidenversicherung, ferner die Unfall-, Garantie- und Arbeitslosenversicherung. Seit dem 1. Januar 2005 übt sie auch die Aktivitäten im Rahmen des Altersrentesparens aus – vor allem führt sie die Beiträge ab, leitet die Beiträge an die Pensionsfonds Gesellschaften weiter und registriert die Verträge über das Altersrentensparen. Das Aufsichts- und Kontrollorgan der Sozialversicherungsanstalt ist der Aufsichtsrat, welcher derzeit aus 11 Mitgliedern besteht. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist der Minister für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik. Die Mitgliedern des Aufsichtsrats werden mit der Ausnahme des Vorsitzendes durch den Nationalrat der Slowakischen Republik gewählt und abgerufen. Die fundamentale Einkommensquelle der Sozialversicherungsanstalt sind die von der Versicherten, Arbeitgebern und vom Staat für die Kranken-, Alters-, Invaliden-, Unfallversicherung und in Solidaritätsfonds bezahlte Beiträge. Das Gesetz über die Sozialversicherung stellt den Einzahler der Beiträge für einzelne Versicherungsarten, den Prozentsatz, die Bemessungsgrundlage, die Abführung der Beiträge, die Forderungen, die Sanktionen und Pönalien fest. Der Haushalt und der jährliche Rechnungsabschluss wird durch den Nationalrat der Slowakischen Republik genehmigt. Das Gesetz Nr. 461/2003 über die Sozialversicherung gibt den Organen der Staatsaufsicht - dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik und dem Finanzministerium der Slowakischen Republik – eine Kompetenz die Durchführung der Kranken-, Renten-, Unfall-, Garantie- und Arbeitslosenversicherung zu beaufsichtigen. |

