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System der Sozialversicherung in der SlowakeiDas System der Sozialverischerung wird seit 2004 durch das Gesetz Nr. 461/2003 über die Sozialversicherung neu definiert. Gemäß diesem Gesetz werden der Begriff, der Geltungsbereich, die Rechtsverhältnisse, die Organisation, die Finanzierung und die Staatsaufsicht in der Sozialversicherung bestimmt und ergänzt. Das o.a. Gesetz bezieht sich nicht auf sog. Militärkraft, d.h. die Mitglieder des Polizeikorps, des Nachrichtendienstes, des Staatsschutzes, des Korps der Justiz- und Gefängnisaufseher, der Eisenbahnpolizei, der freiwilligen Feuerwehr, des Bergrettungsdienstes, die Zollbeamte und Berufssoldaten. Die Sozialverischerung in der Slowakei enthält neben der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung auch die Arbeitslosen- und die sog. Garantieversicherung im Fall von einer Insolvenz des Arbeitgebers. Die Kompetenz im Bereich von Arbeitslosen- und Garantieleistungen hat die Sozialversicherungsanstalt (Sociálna poisťovňa) vom Nationalen Arbeitsamt übergenommen. Die Sozialversicherungsanstalt gewährt die Arbeitslosenleistungen, die Registrierung der Arbeitsuchenden wird jedoch durch das Zentralamt für Arbeit, Sozialwesen und Familie durchgeführt. Die Sozialverischerungsanstalt ist eine öffentlich-rechtliche Institution mit einer gesamtstaatlichen Wirksamkeit im Bereich von Kranken-, Renten-, Unfall-, Arbeitslosen- und Garantieversicherung. Die Organe bestehen aus der Zentralstelle und 37 Niederlassungen. Die Zentralstelle regelt, kontroliert und metodisch steuert ihre Niederlassungen und nebstdem ist auch für die Rentenversicherung und zwei Arten von Leistungen der Unfallversicherung zuständig. Die Niederlassungen sind für den Beitragseinzug und Gewährleistung der Kranken-, Arbeitslosen- und Garantieleistungen und für ein direktes Kontakt mit den Kunden verantwortlich. Der sachliche Geltungsbereich der Sozialversicherungsanstalt bei Anwendung des EG-Rechts Die Sozialversicherungsanstalt wirkt als zuständige Institution und eine Verbindungsstelle in folgenden Zweige der Sozialversicherung:
Krankenversicherung
Das Krankengeld wird pro Tag ausbezahlt und in den ersten 3 Tagen in Höhe von 25% der täglichen Bemessungsgrundlage, ab dem 4. Tag der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ist der Betrag des Krankengeldes 55% der täglichen Bemessungsgrundlage. Die Leistung kann längstens im Dauer von einem Jahr ausbezahlt werden und nach diesem Zeitraum ist der Gesundheitszustand wieder zu prüfen.
Das Pflegegeld wird pro Tag ausbezahlt im Betrag von 55% der täglichen Bemessungsgrundlage ab dem ersten Tag der Pflege um ein krankes Kind, einen Ehegatten, eine Ehegattin, einen Elternteil oder den Elternteil den/der Ehegatten/in dessen/deren Gesundheitszustand die Betreuung einer anderen Person benötigt.
Die Ausgleichsleistung – einen Anspruch auf diese Art von Leistungen haben die Arbeitnehmerinen, die in eine andere als ursprünglich geleistete Arbeitsstelle eingesetzt wurden, da nach einer medizinischen Begutachtung ihre Schwangerschaft bedroht ist und die neue Arbeitsstelle bietet ohne eigene Schuld im Vergleich mit der Belohnung in voriger Stelle ein niedrigeres Einkommen. Die Höhe der Leistung ist 55% des Unterschieds zwischen der monatlichen Bemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage, aus der die Arbeitnehmerin die Beiträge auf Krankenversicherung in einzelnen Kalendermonaten nach dem Einsatz in andere Arbeitsstelle zahlt. Die Ausgleichleistung wird für Kalendermonate ausbezahlt, teilweise wenn die Arbeitnehmerin innerhalb des Kalendermonats auf einen anderen Arbeitsplatz eingesetzt wurde oder die Arbeit beendet hat. Das Mutterschaftsgeld wird pro Tag in der Höhe von 55% der täglichen Bemessungsgrundla ge ausbezahlt. Berechtigt für den Anspruch ist eine schwangere Versicherte bzw. eine versicherte Frau die sich um ein neugeborenes Kind kümmert, wenn sie mindestens für 270 Tagen binnen dem Zeitraum von zwei Jahren vor der Entbindung versichert war. Die Leistung ist zahlbar für 28 Wochen (37 Wochen für ledige Mutter und mehrfache Entbindung) einschließlich der mindestens sechs Wochen vor erwartenem Zeitpunkt der Entbindung. Ein Versicherter, der das Kind in Pflege genommen hat ist für das Mutterschaftsgeld berechtigt ab dem Tag der Betreuung für den Zeitraum von 22 Wochen.
Unfallversicherung Die Versicherung des Arbeitgebers wegen der Verantwortung für Arbeitsunfall und Berufskrankheit veränderte sich in ein neues Versicherungssystem – Unfallversicherung. Die Versicherung ist pflichtlich für die Arbeitgeber mit Ausnahme des Arbeitgebers als Richter oder Staatsanwalt. Es gibt keine erforderliche Mindestwartezeit. Die Unfallversicherung des Arbeitgebers beginnt am Tag der Anstellung mindestens von einem Arbeitnehmer und endet mit dem Tag wenn kein Arbeitnehmer mehr angestellt wird. Innerhalb der Unfallversicherung ist das gesamte Spektrum der Leistungen vorgesehen, die je nach dem Charakter der Ereignisse entweder als laufende oder als einmalige Zahlungen ausbezahlt werden. Die Kategorisation der Leistungen ist wie folgend: Unfallzuschuss, Unfallrente, einmalige Abfindung, Unfallrente für die Hinterlassenen, einmalige Entschädigung, berufliche Rehabilitation und Rehabilitationsleistung, Umschulung und Umschulungsleistung , Schmerzen Entschädigung und Ausgleich für Schwierigkeiten bei der sozialen Wiedereingliederung, Ersatz der Krankheitkosten, Ersatz der Beerdigungskosten. Der Anspruch auf Unfallleistungen der bei der Arbeit und wegen Berufskrankheiten geschädigten Person wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers gewährt, d. h. die Leistungen werden hinsichtlich seiner/ihrer erweisbaren Zufügung reduziert.
Rentenversicherung Die Rentenreform erforderte eine neue Definition und Schaffung eines neuen institutionellen Rahmes der Systeme. Die Umsetzung der neuen Sozialversicherungssystem basiert auf neuesten Trends und Erfahrungen aus Ländern, die das kapitalgedeckte Säulensystem früher als die Slowakische Republik ins Leben gerufen haben. Die Rentenreform wurde entwickelt um ein modernes System der sozialen Sicherheit der Slowakichen Republik zu bauen, basierend auf drei Säulen, representierend eine wischtige pflichtige öffentliche Säule (1. Säule – Umlageverfahren), Altersrentesparen (2. Säule). Das neue System der sozialen Sicherheit wird durch steuerlich absetzbares freiwilliges Sparen/Versicherung verstärkt und vom Staat gefördert (3. Säule). Die Rolle der Sozialversicherungsanstalt im allgemeinen ist eine Verwaltung der 1. Säule und sie ist auch für den Einzug der Beiträge für die 2. Säule zuständig, sowie für Registrierung von Verträgen mit Pensionsfonds Gesellschaften. Das durch das Gesetz über die Sozialversicherung eingeführtes Rentenalter wird schrittweise (bis zum Ende des Jahres 2023) verlängert und für Männer und Frauen auf 62 Jahre vereinheitlicht. Die Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente liegt bei 15 Versicherungsjahren und dem Erreichen des Rentenalters. Gemäß dem Sozialversicherungsgesetz werden folgende Arten von Rentenleistungen aus der Rentenversicherung durch die Sozialversicherungsanstalt zur Verfügung gestellt: die Altersrente, die vorzeitige Altersrente, die Invalidenrente und Hinterbliebenenrenten, d.h. die Witwen- , Witwer- und Waisenrente.
Die Altersrente – der Betrag der Altersrente wird bestimmt als ein Produkt des durchschnittlichen persönlichen Entgeldpunktes, der gesammten zum Tag des Entstehens des Rentenanspruchs erworbenen Versicherungszeit und eines am Zeitpunkt des Anspruchs auf Gewährung der Rente giltigen aktuellen Rentenwerts; nach slowakischem Recht gibt es keine Mindest- oder Höchstrente. Eine neue Art der Rentenleistungen die durch das Sozialversicherungsgesetz gegründet wurde, ist die vorzeitige Altersrente. Die Anspruchvoraussetzung ist das Erreichen von mindestens 15 Jahren der Rentenversicherung, höchstens zwei Jahre vor dem Rentenalter und ein Erwerb des Rentenbetrags in Höhe von 1,2-mal das Lebensminimum für eine natürliche Person zum Tag der Inanspruchnahme der Leistung.
Die Invalidenrente – die Anspruchvoraussetzung ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines langfristig ungünstigen Gesundheitzustandes (länger als 1 Jahr) um mehr als 40% und das Erreichen der erforderlichen Versicherungszeit zum Tag der Invalidität und kein Anspruch auf Altersrente oder kein Empfang der vorzeitigen Altersrente. Bei der Invalidität wegen einem Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gibt es keine erforderliche Rentenversicherungszeit.
Die Hinterbliebenrente ist eine Witwen-, Witwer- und Weisenrente.
Die Witwenrente entspricht 60% der Rente des verstorbenen Versicherten. Berechtigt für diese Art der Liestung ist eine Witwe, deren Ehemann zum Tag seines Todes eine Altersrente, vorzeitige Altersrente oder Invaliditätsrente bezogen hat, oder zu diesem Tag die Voraussetzungen auf Rentenanspruch erfüllt wurden, oder die erforderliche Anzahl von Versicherungsjahren erworben hat, oder infolge eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit gestorben ist. Der Anspruch erlischt infolge: - einer Eheschliessung, - am Tag der Gerichtsentscheidung wonach die Witwe verursachte den Tod ihres Ehemannes durch eine vorsätzliche Straftat. Die Witwerrente entspricht 60% der Rente des verstorbenen Versicherten. Berechtigt für diese Art der Liestung ist ein Witwer, dessen Ehefrau zum Tag ihres Todes eine Altersrente, vorzeitige Altersrente oder Invaliditätsrente bezogen hat, oder zu diesem Tag die Voraussetzungen auf Rentenanspruch erfüllt wurden, oder die erforderliche Anzahl von Versicherungsjahren erworben hat, oder infolge eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit gestorben ist. Der Anspruch erlischt infolge: - einer Eheschliessung, - am Tag der Gerichtsentscheidung wonach der Witwer verursachte den Tod seiner Ehefrau durch eine vorsätzliche Straftat. Die Waisenrente Den Anspruch auf diese Art der Leistungen hat ein unversorgtes Kind nach einem verstorbenen Elternteil oder Annahmenden, der zum Tag seines Todes eine Altersrente, vorzeitige Altersrente oder Invaliditätsrente bezogen hat, oder zu diesem Tag die Voraussetzungen auf Rentenanspruch erfüllt wurden, oder die erforderliche Anzahl von Versicherungsjahren erworben hat, oder infolge eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit gestorben ist. Die Höhe der Waisenrente beträgt: 40% von der Alters- oder Invaliditätsrente des verstorbenen versicherten Elternteils/Annahmenden, auf die der Elternteil/Annahmende einen Anspruch zum Tag seines Todes hatte oder gehabt hätte; oder 40% von der vorzeitigen Altersrente, auf die der Elternteil/Annahmende einen Anspruch zum Tag seines Todes hatte. Der Anspruch auf Waisenrente erlischt: bei Erreichen des Alters des unversorgtes Kindes von 26 Jahren; am Tag der Gerichtsentscheidung wonach das unversorgte Kind verursachte den Tod seines Elternteils/Annahmenden durch eine vorsätzliche Straftat.
Arbeitslosenversicherung Das System der Sozialversicherung enthält auch das System der Arbeitslosenversicherung. Der Versicherte ist berechtigt für das Arbeitslosengeld unter der Voraussetzung seiner / ihrer Arbeitslosenversicherung von mindestens zwei Jahre (d.h. 730 Tage) innerhalb der letzten drei Jahren bevor der Anmeldung als ein arbeitsloser Arbeitssuchende. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch der Versicherte, der innerhalb der letzten vier Jahren bevor der Registrierung der Arbeitslosigkeit mindestens zwei Jahre der Versicherung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Zeit oder zwei Jahren der freiwilligen Versicherung erreichen hat und zur gleichen Zeit wurde nicht für die Zwecke der Arbeitslosigkeit aufgrund anderer Tätigkeit als Arbeitnehmer versichert. Der Anspruch erlischt nach sechs Monaten (in bestimmten Fällen nach vier Monaten) ab dem Beginn des Leistungsanspruchs, oder ab dem Tag der Gewährung der Altersrente, der vorzeitigen Altersrente und der Invalidenrente wegen Erwerbsunfähigkeit von mehr als 70%. Die Arbeitslosenversicherung bezieht sich nicht auf die natürliche Person, der die Altersrente, die vorzeitige Altersrente oder die Invalidenrente wegen Erwerbsunfähigkeit von mehr als 70% gewährt wird. Das Arbeitslosengeld wird pro Tag zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes entspricht 50% der täglichen Bemessungsgrundlage mal Anzahl der Tage im Monat. Die tägliche Bemessungsgrundlage um das Arbeitslosengeld zu bestimmen, ist der Quotient aus Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung der Person in den vergangenen zwei Jahren.
Garantieversicherung Es handelt sich um die Versicherung wegen einer Insolvenz des Arbeitgebers. Anspruchberechtigt auf diese Art der Leistung ist ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber insolvent geworden ist und ist deshalb nicht fähig die Ansprüche seines Arbeitnehmers zu befriedigen. Die Leistung wird gewährt im Zeitraum von drei Monaten unter Voraussetzung von Dauer des Arbeitsverhältnises während 18 Monaten vor der Insolvenz des Arbeitgebers. Die Leistung wird einmalig ausbezahlt. |

