BEDINGUNGEN DES ANSPRUCHES AUF WITWENRENTE AUS DER RENTENVERSICHERUNG
IN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
Bedingungen des Anspruches auf Witwenrente
Ein Anspruch auf Witwenrente entsteht der Witwe des Ehegatten, der
- zum Tage seines Todes eine Altersrente, eine Invalidenrente bezogen hat, oder einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente hatte,
- zum Tage seines Todes die Bedingungen des Anspruches auf Altersrente erfüllt hatte, oder
- zum Tage seines Todes die, zum Entstehen des Anspruches auf Invalidenrente notwendigen Versicherungsjahre erlangt hatte, oder
- infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist.
Der Anspruch auf Witwenrente erwächst nicht einer geschiedenen Frau.
Der Anspruch auf Witwenrente entsteht zum Tage des Todes des Ehegatten, der gleichzeitig im Totenschein als der Todestag angeführt wird, oder der in einem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts über die Todeserklärung des Ehegatten als Todestag (bzw. als Tag, den der Verschollene vermutlich nicht überlebt hat), angeführt wird.
Mit der Wirksamkeit vom 1. Januar 2016 besitzen auch diejenigen Witwen den Anspruch auf die Witwenrente, welchen der Anspruch auf die Witwenrente gemäß Rechtsvorschriften wirksam vor dem 1. Januar 2004 erlöschen ist, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
- der Ehemann verstarb vor dem 1. Januar 2004,
- der Anspruch auf die Witwenrente erlosch vor dem 1. Juli 2003 und
- sie erfüllt die Bedingungen des Anspruchs auf die Witwenrente und ihre Auszahlung gemäß Rechtsvorschriften gültig zur Zeit des Todes des Ehemannes, also wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- sie wurde invalid,
- sie erzog mindestens 3 Kinder,
- sie erreichte das Alter von 45 Jahren und erzog zwei Kinder oder
- sie erreichte das Alter von 50 Jahren.
Der Anspruch auf die Witwenrente gemäß Rechtsregelung wirksam vom 1. Januar 2016 entsteht nicht der geschiedenen Frau oder Gefährtin, der in der Vergangenheit der Anspruch auf die Witwenrente und ihre Auszahlung erlöschen ist.
Die Höhe der Witwenrente beläuft sich auf 60 % der Rente, auf die der verstorbene Ehegatte einen Anspruch hatte oder hätte.
Anspruch auf die Auszahlung der Witwenrente
Der Anspruch auf die Auszahlung der Witwenrente besteht im Laufe eines Jahres nach dem Tod des Ehegatten. Nach Ablauf eines Jahres besteht der Anspruch auf die Auszahlung nur im Falle, wenn die Witwe eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- sie sorgt um mindestens ein unversorgtes Kind, das nach dem verstorbenen Elternteil Anspruch auf eine Waisenrente hat, oder das in der Familie des Verstorbenen erzogen wurde (d.h. das eigene Kind der Witwe, ein adoptiertes Kind der Witwe oder ein Kind, das durch die Entscheidung eines zuständigen Organs während der Dauer der Ehe der Witwe oder dem verstorbenen Ehegatten zur Pflege, die die elterliche Pflege ersetzt, anvertraut wurde,),
- sie ist invalide infolge einer um mehr als 70 % geminderten Erwerbsfähigkeit
- sie hat mindestens drei Kinder erzogen (diese Bedingung wird frühestens ab dem 1. August 2006 geltend gemacht),
- sie hat das 52. Lebensjahr erreicht und zwei Kinder erzogen (diese Bedingung wird frühestens ab dem 1. August 2006 geltend gemacht),
- sie hat das Rentenalter erreicht.
Als Erziehung eines Kindes wird für Zwecke dieser Regelung wird die Erziehung des Kindes seit seiner Geburt bis zur Vollendung der Volljährigkeit (d.h. bis zur Vollendung des Lebensalters von 18 Jahren, bzw. bis zum Tage der Eheschließung, soweit das Kind eine Ehe früher geschlossen hat) erachtet.
Der Anspruch der Witwe auf die Auszahlung der Witwenrente erlischt, sobald sie die Bedingung der Sorge für ein unversorgtes Kind nicht mehr erfüllt oder wenn ihre Invalidität wegen der um mehr als 70 % geminderten Erwerbsfähigkeit nicht mehr besteht, wobei der Witwe nach einer bestimmten Zeit, soweit sie eine dieser Bedingungen wieder erfüllt, der Anspruch auf die Auszahlung der Witwenrente erneut entsteht.
Mit der Wirksamkeit vom 1. Januar 2016 besitzen auch diejenigen Witwen den Anspruch auf die Auszahlung der Witwenrente, welchen der Anspruch auf die Auszahlung der Witwenrente gemäß Rechtsvorschriften wirksam vor dem 1. Januar 2004 erlöschen ist, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
- der Ehemann verstarb vor dem 1. Januar 2004,
-
der Anspruch auf die Auszahlung der Witwenrente erlosch nach dem 30. Juni 2003 und
-
sie erfüllt die Bedingungen des Anspruchs auf die Witwenrente und ihre Auszahlung gemäß Rechtsvorschriften gültig zur Zeit des Todes des Ehemannes, also wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
-
- sie wurde invalid,
- sie erzog mindestens 3 Kinder,
- sie erreichte das Alter von 45 Jahren und erzog zwei Kinder oder
- sie erreichte das Alter von 50 Jahren.
Der Anspruch auf die Auszahlung der Witwenrente entsteht nicht der geschiedenen Frau oder Gefährtin, der in der Vergangenheit der Anspruch auf die Auszahlung der Witwenrente erlöschen ist.
Verjährung des Anspruchs auf die Auszahlung der Witwenrente
Der Anspruch auf die Auszahlung der Witwenrente, bzw. eines Teiles dieser verjährt nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Tage, zu dem die Witwenrente oder ein Teil dieser der berechtigten Person zusteht. Diese Frist wird im Laufe des Rentenverfahrens hinsichtlich der Witwenrente sowie der Zeit, in der dem Teilnehmer des Verfahrens, der einen Pfleger benötigt, dieser Pfleger nicht bestellt wurde, unterbrochen.
Erlöschen des Anspruchs auf die Witwenrente und ihre Auszahlung
Der Anspruch auf die Auszahlung der Witwenrente erlischt, falls nach dem Ablauf eines Jahres seit dem Tode des Ehegatten die Witwe eine der folgenden Bedingungen nicht mehr erfüllt:
- sie sorgt um mindestens ein unversorgtes Kind, das nach dem verstorbenen Elternteil Anspruch auf eine Waisenrente hat, oder das in der Familie des Verstorbenen erzogen wurde (d.h. das eigene Kind der Witwe, ein adoptiertes Kind der Witwe oder ein Kind, das durch die Entscheidung eines zuständigen Organs während der Dauer der Ehe der Witwe oder dem verstorbenen Ehegatten zur Pflege anvertraut wurde, die die elterliche Pflege ersetzt),
- sie ist invalide infolge einer um mehr als 70 % geminderten Erwerbsfähigkeit
- sie hat mindestens drei Kinder erzogen (diese Bedingung wird frühestens ab 1. August 2006 geltend gemacht),
- sie hat das 52. Lebensjahr erreicht und zwei Kinder erzogen (diese Bedingung wird frühestens ab 1. August 2006 geltend gemacht),
- sie hat das Rentenalter erreicht.
Der Anspruch der Witwe auf die Auszahlung der Witwenrente erlischt, sobald sie die Bedingung der Sorge für ein unversorgtes Kind nicht mehr erfüllt oder wenn ihre Invalidität wegen der um mehr als 70 % geminderten Erwerbsfähigkeit nicht mehr besteht, wobei der Witwe nach einer bestimmten Zeit, soweit sie eine dieser Bedingungen wieder erfüllt, der Anspruch auf die Auszahlung der Witwenrente erneut entsteht.
Der Anspruch auf die Witwenrente erlischt
- durch Eheschließung,
- zum Tage der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung nach der die Witwe durch eine vorsätzlich begangene Straftat den Tod des Ehegatten zu vertreten hat.
Der Anspruch auf Witwenrente sowie der Anspruch auf deren Auszahlung erlöschen zum Tage des Ablebens der natürlichen Person, die die Bedingungen des Anspruches auf Witwenrente und die Bedingungen des Anspruchs auf die Auszahlung der Witwenrente erfüllt hat, falls durch das Gesetz Nr. 461/2003 d. GS. zur Sozialversicherung in der Fassung der späteren Vorschriften keine anderweitige Regelung getroffen wird.
Geltendmachung des Anspruches auf Witwenrente
Das Rentenverfahren hinsichtlich der Zuerkennung der Witwenrente aus der Rentenversicherung in der Slowakischen Republik wird auf Grundlage des schriftlichen Antrags der natürlichen Person (des Antragstellers), die den Anspruch auf Rente und den Anspruch auf ihre Auszahlung geltend macht, eingeleitet.
Falls die Antragstellerin ihren Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Staates, auf den sich die Richtlinien der Europäischen Union beziehen, bzw. auf dem Gebiet eines Vertragsstaates hat, wird der Antrag auf Witwenrente aus der Rentenversicherung in der Slowakischen Republik grundsätzlich durch den Sozialversicherungsträger des jeweiligen Staates gestellt, und zwar auch dann, wenn die Versicherte die Rente aus der Rentenversicherung des Staates, auf dessen Gebiet sie ihren Wohnsitz hat, nicht beantragt hat.
Falls die Antragstellerin ihren Wohnsitz auf dem Gebiet eines Staates hat, auf den sich die Richtlinien der Europäischen Union nicht beziehen oder der kein Vertragsstaat ist, ist der Antrag auf die vorzeitige Altersrente aus der Rentenversicherung der Slowakischen Republik bei der Zentrale der Sozialversicherung in Bratislava zu stellen, bzw. kann der Antrag ebenfalls auf dem Formblatt „Antrag auf Rente beim Wohnsitz im Ausland“ (siehe Formblätter unter http://www.socpoist.sk/formulare-ohc/48016s) gestellt werden.
Überweisung der Witwenrente
In die Staaten, auf die sich die Richtlinien der EU beziehen, werden die Renten im Voraus regelmäßig monatlich, zu den sich jeweils regelmäßig wiederholenden Auszahlungsterminen geleistet. In Staaten auf die sich die Richtlinien der Europäischen Union nicht beziehen, werden die Rentenleistungen rückwirkend in dreimonatigen Fristen, jeweils erst gegen Vorlage der Lebensbestätigung der Rentenbezieherin ausgezahlt.
Der Auszahlungstermin wird für jede Person, der eine Altersrente zuerkannt wurde, von der Zentrale des jeweiligen Sozialversicherungsträgers bestimmt.
Die Überweisung der Witwenrente erfolgt entweder
- auf das Konto der Empfängerin der Rente in der Bank oder in der Filiale einer ausländischen Bank, oder
- in Bargeld, falls die Empfängerin der Rente diese Auszahlungsart der Rente gewählt hat.