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Witwerrente
BEDINGUNGEN DES ANSPRUCHES AUF WITWERRENTE AUS DER RENTENVERSICHERUNG IN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
Bedingungen des Anspruchs auf Witwerrente Ein Anspruch auf Witwerrente entsteht dem Witwer nach der Ehegattin, die
Anspruch auf die Auszahlung der Witwerrente. Der Anspruch auf Witwerrente entsteht zum Tage des Todes der Ehegattin, der gleichzeitig im Totenschein als Todestag angeführt wird, oder der in einem rechtskräftigen Beschluss des Gerichts über die Todeserklärung der Ehegattin als Todestag (bzw. als Tag, den die Verschollene vermutlich nicht überlebt hat), angeführt wird. Die Höhe der Witwerrente beläuft sich auf 60 % der Rente, auf die die verstorbene Ehegattin einen Anspruch hatte oder hätte.
Der Anspruch auf die Auszahlung der Witwerrente besteht im Laufe eines Jahres nach dem Tod der Ehegattin. Nach dem Ablauf eines Jahres besteht der Anspruch auf die Auszahlung nur im Falle, wenn der Witwer eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Als Erziehung eines Kindes wird für Zwecke dieser Regelung die Erziehung des Kindes seit seiner Geburt bis zur Vollendung der Volljährigkeit (d.h. bis zur Vollendung des Lebensalters von 18 Jahren, bzw. bis zum Tage der Eheschließung, soweit das Kind eine Ehe früher geschlossen hat) erachtet. Der Anspruch des Witwers auf die Auszahlung der Witwerrente erlischt, sobald dieser die Bedingung der Sorge für ein unversorgtes Kind nicht mehr erfüllt oder wenn dessen Invalidität wegen der geminderten Erwerbsfähigkeit um mehr als 70 % nicht mehr besteht, wobei dem Witwer nach einer bestimmten Zeit, soweit er eine dieser Bedingungen wieder erfüllt, der Anspruch auf die Auszahlung der Witwerrente erneut entsteht.
Der Anspruch auf die Auszahlung der Witwerrente oder eine Teiles dieser verjährt nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Tage, zu dem die Witwerrente oder ein Teil dieser der Berechtigten Person zusteht. Diese Frist wird im Laufe des Rentenverfahrens hinsichtlich der Witwerrente sowie im Laufe der Zeit, in der für den Teilnehmer des Verfahrens, der einen Pfleger benötigt, dieser Pfleger nicht bestellt wurde, unterbrochen.
Falls dem Witwer der Anspruch auf die Auszahlung der Witwerrente erlischt, weil er die Bedingung der Sorge um ein unversorgtes Kind nicht mehr erfüllt, oder falls seine Verminderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 70 % nicht mehr besteht, und nach einer bestimmten Zeit eine dieser Bedingungen wieder erfüllt wird, entsteht dem Witwer ein erneuter Anspruch auf die Auszahlung der Witwerrente. Der Anspruch auf die Witwerrente erlischt
Der Anspruch auf Witwerrente sowie der Anspruch auf Auszahlung dieser erlischt zum Tage des Ablebens der natürlichen Person, die die Bedingungen des Anspruchs auf Witwerrente sowie die Bedingungen des Anspruchs auf die Auszahlung der Witwenrente erfüllt hat, soweit durch das Gesetz Nr. 461/2003 d. GS. zur Sozialversicherung in der Fassung der späteren Vorschriften keine anderweitige Regelung getroffen wird.
Mit der Wirksamkeit ab dem 1.Januar 2016 besitzt den Anspruch auf die Witwerrente auch der Witwer,
und wenn seine Ehefrau
Den Anspruch auf diese Witwerrente besitzt nicht der Witwer, welcher
Der Anspruch auf die Witwerrente und ihre Auszahlung entsteht:
Die Summe der Witwerrente des Witwers, dessen Ehefrau vor dem 1.Januar 2004 starb, beträgt 136,50 EUR monatlich. Zu diesem Betrag gehört weiter die Erhöhung gemäß § 82 des Gesetzes Nr. 461/2003 GB. in Fassung späterer Vorschriften.
Geltendmachung des Anspruchs auf WitwerrenteDas Rentenverfahren hinsichtlich der Zuerkennung der Witwerrente aus der Rentenversicherung in der Slowakischen Republik wird auf Grundlage des schriftlichen Antrags der natürlichen Person (des Antragstellers), die den Anspruch auf Rente und den Anspruch auf deren Auszahlung geltend macht, eingeleitet. Falls der Antragsteller seinen Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Staates, auf den sich die Richtlinien der Europäischen Union beziehen, bzw. auf dem Gebiet eines Vertragsstaates hat, wird der Antrag auf Witwenrente aus der Rentenversicherung in der Slowakischen Republik grundsätzlich durch den Sozialversicherungsträger des jeweiligen Staates gestellt, und zwar auch dann, wenn der Versicherte die Rente aus der Rentenversicherung des Staates, auf dessen Gebiet er seinen Wohnsitz hat, nicht beantragt hat. Falls der Antragsteller seinen Wohnsitz auf dem Gebiet eines Staates hat, auf den sich die Richtlinien der Europäischen Union nicht beziehen oder der kein Vertragsstaat ist, ist der Antrag auf die Witwerrente aus der Rentenversicherung der Slowakischen Republik bei der Zentrale der Sozialversicherung in Bratislava zu stellen, bzw. kann der Antrag ebenfalls auf dem Formblatt „Antrag auf Rente beim Wohnsitz im Ausland“ (siehe Formblätter unter http://www.socpoist.sk/formulare-ohc/48016s) gestellt werden.
In die Staaten, auf die sich die Richtlinien der EU beziehen, werden die Renten im Voraus regelmäßig monatlich, zu den sich jeweils regelmäßig wiederholenden Auszahlungsterminen geleistet. In Staaten auf die sich die Richtlinien der Europäischen Union nicht beziehen, werden die Rentenleistungen rückwirkend in dreimonatigen Fristen, jeweils erst gegen Vorlage der Lebensbestätigung der Rentenbezieherin ausgezahlt. Der Auszahlungstermin wird für jede Person, der eine Witwerrente zuerkannt wurde, von der Zentrale des jeweiligen Sozialversicherungsträgers bestimmt. Die Überweisung der Witwerrente erfolgt entweder
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