BEDINGUNGEN DES ANSPRUCHS AUF INVALIDENRENTE AUS DER RENTENVERSICHERUNG
IN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
Bedingungen des Anspruches auf Invalidenrente
Ein Anspruch auf Invalidenrente erwächst einem/r Versicherten, der/die
- invalide ist
- die notwendigen Versicherungsjahre erlangt hat und
- zum Tage der Entstehung der Invalidität die Bedingungen des Anspruchs auf Altersrente nicht erfüllt hat oder dem/der keine vorzeitige Altersrente zuerkannt wurde.
Erforderliche Versicherungsjahre
Die Zahl der Versicherungsjahre, die zur Entstehung des Anspruches auf Invalidenrente erforderlich sind, ist wie folgt
- weniger als ein Jahr, soweit es sich um eine/einen Versicherte/n im Alter bis zu 20 Jahren handelt,
- mindestens ein Jahr, soweit es sich um eine/n Versicherte/n im Alter von 20 bis zu 24 Jahren handelt,
- mindestens zwei Jahre, soweit es sich um eine/n Versicherte/n im Alter von 24 bis zu 28 Jahren handelt,
- mindestens fünf Jahre, wenn es sich um eine/n Versicherte/n im Alter von 28 bis zu 34 Jahren handelt,
- mindestens acht Jahre, soweit es sich um eine/n Versicherte/n im Alter von 34 bis zu 40 Jahren handelt,
- mindestens zehn Jahre, soweit es sich um eine/n Versicherte/n im Alter von 40 bis zu 45 Jahren handelt,
- mindestens 15 Jahre, soweit es sich um eine/n Versicherte/n im Alter von über 45 Jahren handelt.
Die Zahl der für die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenrente erforderlichen Versicherungsjahre wird auf der Basis der Periode vor der Entstehung der Invalidität festgestellt. Die notwendige Zahl der Versicherungsjahre wird nicht bei einem/einer Versicherten festgestellt, der/die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit invalide wurde sowie bei einer natürlichen Person, die in einer Periode invalide wurde, in der sie für ein unversorgtes Kind sorgte, bzw. ein Doktorandenstudium in der Tagesform machte und das 26. Lebensjahr nicht vollendet hat. Für die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenrente genügt es, wenn die anderen zwei Voraussetzungen zur Entstehung des Anspruches erfüllt werden, d.h. dass der/die Versicherte invalide ist und zum Tage der Entstehung der Invalidität die Bedingungen des Anspruchs auf Altersrente nicht erfüllt hat oder diesem/dieser keine vorzeitige Altersrente zuerkannt wurde.
Der Betrag der Invalidenrente des/der Versicherten, dessen/deren Erwerbstätigkeit von über 70 % gemindert wurde, wird als Produkt des durchschnittlichen persönlichen Einkommens, der Versicherungsjahre, die zum Tage der Entstehung des Anspruches auf Invalidenrente erlangt wurden, wobei die Periode ab der Entstehung des Anspruches auf Invalidenrente bis zur Vollendung des Rentenalters dazugerechnet wird, sowie des aktuellen Rentenbetrages zum Tage der Entstehung des Anspruchs auf die Auszahlung der Rente, ermittelt.
Anspruch auf Auszahlung der Invalidenrente
Der Anspruch auf die Auszahlung der Invalidenrente entsteht auf Grundlage der Erfüllung der Bedingungen des Anspruches auf Invalidenrente und der Stellung des Antrags auf Invalidenrente, wobei dieser auch während der, nach der Zuerkennung der Rente bestehenden Zeit der Rentenversicherung (z.B. Ausübung der Beschäftigung) fortbesteht.
Die Invalidenrente wird während der Perioden, in den der/die Versicherte einen Anspruch
soweit der/die Versicherte die Zuerkennung der Invalidenrente ab einem Tag nach dem 31. Dezember 2007 beantragt hat und falls diesem/dieser vor dem Tag, ab dem die Zuerkennung dieser Rente beantragt wurde, eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit entstanden ist.
Verjährung des Anspruches auf die Auszahlung der Invalidenrente
Der Anspruch auf die Auszahlung der Invalidenrente, bzw. eines Teiles dieser verjährt nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Tage, zu dem die Invalidenrente oder ein Teil dieser der berechtigten Person zusteht. Diese Frist wird im Laufe des Rentenverfahrens hinsichtlich der Waisenrente sowie der Zeit, in der dem Teilnehmer des Verfahrens, der einen Pfleger benötigt, dieser Pfleger nicht bestellt wurde, unterbrochen.
Erlöschen des Anspruches auf Invalidenrente und ihre Auszahlung
Der Anspruch auf Invalidenrente erlischt zum Tage der Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts, in der der/die Bezieher/in der Invalidenrente wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt wird, infolge der dieser/diese invalide wurde.
Der Anspruch auf Invalidenrente und der Anspruch auf deren Auszahlung erlöschen am Tage des Ablebens der natürlichen Person, die die Bedingungen des Anspruches auf Invalidenrente und die Bedingungen des Anspruches auf deren Auszahlung erfüllt hat, soweit durch das Gesetz Nr. 461/2003 d. GS. zur Sozialversicherung in der Fassung der späteren Vorschriften keine anderweitige Regelung getroffen wurde.
Geltendmachung des Anspruches auf Invalidenrente
Das Rentenverfahren hinsichtlich der Zuerkennung der Invalidenrente aus der Rentenversicherung der Slowakischen Republik wird auf Grundlage eines schriftlichen Antrags der natürlichen Person (des Antragstellers), der ein Anspruch auf Rente und der Anspruch auf deren Auszahlung erwächst, eingeleitet.
Falls der/die Antragsteller/In seinen/ihren Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Staates, auf den sich die Richtlinien der Europäischen Union beziehen, bzw. auf dem Gebiet eines Vertragsstaates hat, wird der Antrag auf Invalidenrente aus der Rentenversicherung in der Slowakischen Republik grundsätzlich durch den Sozialversicherungsträger des jeweiligen Staates gestellt, und zwar auch dann, wenn der/die Versicherte die Rente aus der Rentenversicherung des Staates, auf dessen Gebiet er/sie seinen/ihren Wohnsitz hat, nicht beantragt hat.
Falls der/die Antragsteller/In seinen/ihren Wohnsitz auf dem Gebiet eines Staates hat, auf den sich die Richtlinien der Europäischen Union nicht beziehen oder der kein Vertragsstaat ist, hat, ist der Antrag auf die Invalidenrente aus der Rentenversicherung der Slowakischen Republik bei der Zentrale der Sozialversicherung in Bratislava zu stellen, bzw. kann der Antrag ebenfalls auf dem Formblatt „Antrag auf Rente beim Wohnsitz im Ausland“ (siehe Formblätter unter http://www.socpoist.sk/formulare-ohc/48016s) gestellt werden.
Überweisung der Invalidenrente
In die Staaten, auf die sich die Richtlinien der EU beziehen, werden die Renten im Voraus regelmäßig monatlich, zu den sich jeweils regelmäßig wiederholenden Auszahlungsterminen geleistet. In Staaten auf die sich die Richtlinien der Europäischen Union nicht beziehen, werden die Rentenleistungen rückwirkend in dreimonatigen Fristen, jeweils erst gegen Vorlage der Lebensbestätigung des Rentenbeziehers ausgezahlt.
Der Auszahlungstermin wird für jede Person, der eine Altersrente zuerkannt wurde, von der Zentrale des jeweiligen Sozialversicherungsträgers bestimmt.
Die Überweisung der Invalidenrente erfolgt entweder
- auf das Konto des Rentenbeziehers/der Rentenbezieherin in der Bank oder in der Filiale einer ausländischen Bank, oder
- in Bargeld, falls der Rentenbezieher / die Rentenbezieherin diese Auszahlungsart der Rente gewählt hat
- auf das Konto des Ehegatten (der Ehegattin) des Beziehers / der Bezieherin der Rente in der Bank oder in der Filiale der ausländischen Bank, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass dieses der/die Bezieher/in der Rente schriftlich ersucht, der Ehegatte (die Ehegattin) als Kontoinhaber damit einverstanden ist und der/die Bezieher/in der Rente zur Zeit des Beziehens der Rente ein Verfügungsrecht über das angeführte Konto hat.