|
Die Altersrente
BEDINGUNGEN FÜR DAS ENTSTEHEN EINES ANSPRUCHS AUF ALTERSRENTE AUS DER ALTERSVERSICHERUNG
Bedingungen für das Entstehen eines Anspruchs auf AltersrenteDer/die Versicherungsnehmer/in hat Anspruch auf Altersente, soweit dieser/diese
Im Falle wenn der/die Versicherte das Rentenalter im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 erreicht hat, ist es für die Entstehung des Anspruches auf Altersrente ausreichend, wenn dieser/diese mindestens 10 Versicherungsjahre erfüllt hat. Kein Anspruch auf Altersrente entsteht einem/einer Versicherten, der/die das Rentenalter zwar erreicht hat, jedoch keine 10 Versicherungsjahre erfüllte, und zwar handelt es sich um nachfolgende Versicherten,
Entstehen des Anspruchs auf Altersrente im Falle, wenn die Bedingungen des Anspruches vor dem 1. Januar 2004 nicht erfüllt wurdenFalls der/die Versicherte vor dem 1. Januar 2004 das für den Anspruch auf die Altersrente erforderliche Lebensalter erreicht hat und
Das RentenalterSeit dem 1. Januar 2021 werden die Rechtsvorschriften über das Renteneintrittsalter geändert und das Renteneintrittsalter für alle Versicherten festgelegt wird. Das nach dem 31. Dezember 2020 geltende Renteneintrittsalter ist in der Übersichtstabelle zu entnehmen (siehe Anhang zum Sozialversicherungsgesetz).
Die neue Art der Bestimmung des Rentenalters betrifft nicht:
Das Rentenalter dieser Versicherungsnehmer wird auch weiterhin nach dem § 21 Abs. 1 sowie dem § 174 des Gesetzes Nr. 100/1988 d. GS. zur Sozialversicherung in der Fassung der späteren Vorschriften bestimmt. Es handelt sich um das Alter in der Spanne von 55 bis 59 Jahren, je nachdem, wie viele Beschäftigungsjahre der/die betroffene Versicherte auf Grundlage der Ausübung der Beschäftigung in der I. Arbeitspositionskategorie, bzw. der II. Arbeitspositionskategorie erworben hat.
Anspruch auf Auszahlung der AltersrenteDer Anspruch auf die Auszahlung der Altersrente entsteht auf Grundlage der Erfüllung der Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf Altersrente sowie der Beantragung der Altersrente. Dieser besteht auch im Laufe der, nach der Zuerkennung der Rente bestehenden Rentenversicherung (z.B. bei Ausübung einer Beschäftigung) fort (die Ausnahme, dass das Arbeitsverhältnis höchstens für ein Jahr vereinbart werden muss, besteht nicht mehr). Die Altersrente wird während der Zeit, in der dem/der Versicherte ein Anspruch auf einer der nachfolgenden Leistungen entsteht, nicht ausgezahlt
und im Falle, wenn der/die Versicherte die Zuerkennung der Altersrente nach dem 31. Dezember 2007 beantragte und wenn diesem/dieser vor dem Tag, ab dem die Zuerkennung dieser Rente beantragt wurde, eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit entstanden ist.
Verjährung des Anspruchs auf Auszahlung der AltersrenteDer Anspruch auf die Auszahlung der Altersrente oder eines Teiles dieser verjährt nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tage, zu dem die Altersrente oder einen Teil dieser zuerkannt werden sollte. Diese Frist wird durch das eingeleitete Rentenverfahren sowie in der Zeit, in der dem Teilnehmer des Verfahrens, der einen Pfleger benötigt, dieser Pfleger nicht bestellt wurde, unterbrochen.
Erlöschen des Anspruchs auf Altersrente und deren AuszahlungDer Anspruch auf Altersrente sowie der Anspruch auf deren Auszahlung erlöschen zum Tage des Ablebens der natürlichen Person, die die Bedingungen des Anspruches auf die Altersrente und die Bedingungen des Anspruches auf deren Auszahlung erfüllt hat, soweit durch das Gesetz Nr. 461/2003 d. GS. zur Sozialversicherung in der Fassung der späteren Vorschriften keine anderweitigen Regelungen getroffen werden.
Geltendmachung des Anspruchs auf die AltersrenteDas Rentenverfahren hinsichtlich der Zuerkennung der Altersrente aus der Rentenversicherung in der Slowakischen Republik beginnt aufgrund des schriftlichen Antrages der jeweiligen natürlichen Person (des Antragstellers), die ihren Anspruch auf eine Altersrente sowie Anspruch auf die Rentenleistung geltend macht. Falls der/die Antragsteller/In seinen/ihren Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Staates, auf das sich die Richtlinien der Europäischen Union beziehen, bzw. auf dem Gebiet eines Vertragsstaates hat, wird der Antrag auf Altersrente aus der Rentenversicherung der Slowakischen Republik grundsätzlich durch den Sozialversicherungsträger des jeweiligen Staates gestellt, und zwar auch dann, wenn der/die Versicherte die Rente aus der Rentenversicherung des Staates, auf dessen Gebiet er/sie seinen/ihren Wohnsitz hat, nicht beantragt hat. Falls der/die Antragstellerin seinen/ihren Wohnsitz auf dem Gebiet eines Staates hat, auf den sich die Richtlinien der Europäischen Union nicht beziehen oder der kein Vertragsstaat ist, ist der Antrag auf Altersrente aus der Rentenversicherung der Slowakischen Republik bei der Zentrale der Sozialversicherung in Bratislava zu stellen, bzw. kann der Antrag ebenfalls auf dem Formblatt „Antrag auf Altersrente beim Wohnsitz im Ausland“ (siehe Formblätter unter http://www.socpoist.sk/formulare-ohc/48016s) gestellt werden.
Überweisung der AltersrenteIn die Staaten, auf die sich die Richtlinien der EU beziehen, werden die Renten im Voraus regelmäßig monatlich, zu den sich jeweils regelmäßig wiederholenden Auszahlungsterminen geleistet. In Staaten auf die sich die Richtlinien der Europäischen Union nicht beziehen, werden die Rentenleistungen rückwirkend in dreimonatigen Fristen, jeweils erst gegen Vorlage der Lebensbestätigung des Rentenbeziehers ausgezahlt. Der Auszahlungstermin wird für jede Person, der eine Altersrente zuerkannt wurde, von der Zentrale des jeweiligen Sozialversicherungsträgers bestimmt. Die Überweisung der Altersrente erfolgt entweder
auf das Konto des Ehegatten (der Ehegattin) des Beziehers /der Bezieherin der Altersrente in der Bank oder in der Filiale der ausländischen Bank, jedoch lediglich unter der Voraussetzung, dass der Bezieher/die Bezieherin der Altersrente dieses schriftlich beantragt, der Ehegatte / die Ehegattin der/die Kontoinhaber/in ist damit einverstanden ist und der Bezieher/die Bezieherin der Altersrente zur Zeit des Rentenbezugs ein Verfügungsrecht über das angeführte Konto hat.
|