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Die am oftesten gestellte FragenBeinahe mein ganzes Leben lebe und arbeite in Österreich. In Vergangenheit habe ich 9 Jahre auf dem Gebiet der Slowakischen Republik gearbeitet. Wird mir in der Zukunft der Anspruch auf die Altersrente gemäß Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik entstehen oder wird mir die von mir bezahlte Versicherungsprämie zur Rentenversicherung von Ihnen rückerstattet? Der Anspruch auf die Altersrente entsteht Ihnen, wenn Sie das Rentenalter erreichen (zurzeit 62 Jahre und 76 Tage) und 15 Jahre des Rentenversicherungszeitraum erreichen. Zu Zwecken des Erreichens von 15 Jahren des Rentenversicherungszeitraums wird die Sozialversicherungsanstalt auch den Zeitraum der Versicherung berücksichtigen, den Sie laut österreichischer Rechtsvorschriften erreicht haben. Die Altersrente wird Ihnen in der Summe zuerkannt, die dem Zeitraum der Rentenversicherung entspricht, den Sie laut Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik erreicht haben. Nähere Informationen über die Bedingungen des Anspruchs auf die Altersrente können Sie auf der Internetseite in der englischen Sprache auf http://www.socpoist.sk/old-age-pension-/51389s oder in der deutschen Sprache auf http://www.socpoist.sk/die-altersrente/51951s finden. Abschließend führen wir an, dass die Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik lassen nicht zu, die bereits bezahlte Versicherungsprämie zur Rentenversicherung zu rückerstatten.
Beraten Sie mir bitte, wie soll ich die Altersrente aus der Rentenversicherung der Slowakischen Republik beantragen? Zurzeit wohne ich in Italien und ich habe auf dem Gebiet der Slowakischen Republik 35 Jahre gearbeitet. Da Sie in Italien wohnen, können Sie den Antrag auf die slowakische Altersrente bei der für Sie örtlich zuständigen Behörde der Sozialversicherung zu stellen. Falls Sie bei Verfassung des Antrags aufführen, dass Sie den Zeitraum der Rentenversicherung in der Slowakischen Republik erreicht haben, wird die Sozialversicherungsbehörde in Italien Ihren Antrag an die Sozialversicherungsanstalt weiterleiten, die dann über Ihren Anspruch auf die slowakische Altersrente entscheidet. Der Antrag auf die slowakische Altersrente können Sie dabei abgesehen davon zu stellen, ob Sie gleichzeitig die Bedingungen des Anspruchs auf die italienische Altersrente erfüllt haben. Informationen über die Art der Geltendmachung des Anspruchs auf die slowakische Altersrente kann man auch auf der Internetseite der Sozialversicherungsanstalt in der englischen Sprache auf http://www.socpoist.sk/old-age-pension-/51389s oder in der deutschen Sprache auf http://www.socpoist.sk/die-altersrente/51951s finden.
Ich bin Bezieher der vorzeitigen Altersrente seit 15. Mai 2017. Zurzeit habe ich eine Möglichkeit, in der Tschechischen Republik zu arbeiten. Darf ich parallel die vorzeitige Altersrente aus der Slowakischen Republik beziehen und in der Tschechischen Republik zu arbeiten? Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik lassen nicht zu, die vorzeitige Altersrente gleichzeitig mit Durchführung der Beschäftigung in der Slowakischen Republik, im EWR-Land, in der Schweiz oder im Land, mit dem die Slowakische Republik den Sozialversicherungsvertrag abgeschlossen hat, zu beziehen. Das heißt, wenn Sie in der Tschechischen Republik zu arbeiten beginnen, wird die Auszahlung der vorzeitigen Altersrente Ihnen eingestellt.
Ich wohne in Ungarn und beabsichtige, die Zuerkennung der Altersrente aus Ungarn sowie aus der Slowakischen Republik gleichzeitig zum 30. Juni 2017 beantragen. Das Rentenalter habe ich gemäß Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik am 15. Dezember 2015 erreicht. Seit wann wird mir die slowakische Altersrente zuerkannt? Kann mir die slowakische Altersrente auch rückwirkend zuerkannt werden? Da die Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik ermöglichen, die Rente mit drei Jahren Rückwirkung von der Geltendmachung des Rentenanspruchs zuerkennen, entsteht Ihnen der Anspruch auf die Auszahlung der Altersrente (unter Annahme des Erreichens von 15 Jahren des Zeitraums der Rentenversicherung) rückwirkend vom 15. Dezember 2015, falls Sie im Antrag auf die Altersrente als Datum, von dem Sie die Altersrente zuerkennen beantragen, den 15. Dezember 2015 aufführen.
Ich wohne in Ungarn und auf dem Gebiet der Slowakischen Republik habe ich 18 Jahre gearbeitet. Können Sie mir die Summe der Altersrente für die auf dem Gebiet der Slowakischen Republik abgearbeiteten Jahre berechnen? Eine informative Berechnung der Höhe der Rente wird von der Sozialversicherungsanstalt aus dem Grund nicht durchgeführt, dass die Höhe Ihrer Altersrente erst nach zuverlässiger Feststellung sämtlicher für die Berechnung der Rentenhöhe erforderlicher Tatsachen festgelegt werden kann, das heißt erst nach Zustellung des Rentenantrags. Die zur Festlegung der Höhe der Altersrente notwendigen Tatsachen stellt die Sozialversicherungsanstalt erst während der Verhandlung des Anspruchs auf die Altersrente auch derer Auszahlung fest, die mit der Antragsstellung auf die Zuerkennung der Altersrente eingeleitet ist. Ohne eine genaue, präzise und zuverlässige Ermittlung der Tatsachen, die für die Festlegung der Höhe der Altersrente entscheidend sind, kann man nicht sogar vorläufig die Höhe der Altersrente zuverlässig und genau, d.h. so dass der Versicherungsnehmer sein Verhalten anhand dieser Information sein Handeln regulieren kann, festsetzen.
Das Rentenalter 62 Jahre erreiche ich am 13. Juli 2018. Jedoch das Rentenalter verlängert sich seit 2017. Um welche Zeit wird mein Rentenalter Wie verlängert? Wie Ihr Rentenalter im Jahre 2018 verlängert wird, kann man spätestens am 31. Oktober 2017 erfahren. Spätestens von diesem Datum muss die Vorkehrung des Ministeriums der Arbeit, Sozialsachen und Familie der Slowakischen Republik laut Sozialversicherungsgesetz in der Gesetzsammlung der Slowakischen Republik veröffentlicht, durch die das Rentenalter auf das Jahr 2018 geregelt wird. Das Rentenalter wurde auf das Jahr 2017 durch die Vorkehrung des Ministeriums fär Arbeit, Sozialsachen und Familie der Slowakischen Republik und ist 62 Jahre und 76 Tage. Die stufenweise Regelung des Rentenalters betrifft die Versicherungsnehmer nach dem Geburtsdatum 31.Dezember 1954, also die, welche das Alter Von 60 Jahren nach dem 31. Dezember 2016 erreichen. Die neue Art der Bestimmung des Rentenalters wird jedoch nicht die Frauen betreffen, auf die sich hinsichtlich des vorübergehenden Zeitraums ständig die Bestimmungen über die Reduzierung des Rentenalters in Abhängigkeit von der Anzahl der erzogenen Kinder (in Abhängigkeit von der Anzahl der erzogenen Kinder kann um die bis zum 31.Dezember 1961 geborenen Frauen gehen) sowie die Versicherungsnehmer, für die der Anspruch auf das reduzierte Alter aus dem Grund der Abarbeitung der festgelegten Anzahl der Jahre in der I. Arbeitskategorie I, bzw. I./II. Kategorie der Funktionen erhalten wird.
Vor kurzer Zeit bin ich aus dem Ausland zurückgekommen, wo ich ein Jahr gearbeitet hatte. Ich möchte fragen, ob ich diese Zeit der Beschäftigung der Sozialversicherungsanstalt dokumentieren muss, z.B. mit der Vorlage des Arbeitsvertrags oder wird diese Zeit von der Sozialversicherung automatisch registriert? Zu Zwecken der Beurteilung der Möglichkeit, die Zeit der Beschäftigung (Versicherung) im Ausland einzurechnen, ist es wichtig zu identifizieren, ob die Beschäftigung in irgendeinem EWR-Land oder der Schweiz oder auf dem Gebiet irgendeines anderen Landes ausgeführt wurde. Weiter ist auch relevant, ob die Slowakische Republik einen Sozialversicherungsvertrag mit Für jede der genannten Varianten ist anderes Regime gültig. Falls Sie in einem der EWR-Länder oder in der Schweiz gearbeitet haben, wird die Bewertung und Bestätigung des Erreichens der Versicherungszeiten zu Rentenzwecken von der zuständigen Anstalt der Sozialversicherung dieses Landes vorgenommen. Die Anstalt im Ort der Beschäftigungsleistung wird die erreichten Zeiten der Versicherung laut eigener Rechtsvorschriften beurteilen und deren Erreich auf dem vorgeschriebenen Formblatt, E-Formblatt oder strukturierten elektronischen Dokument (SED) bewertet. Die Bestätigung der Versicherungszeiten wird die Sozialversicherungsanstalt automatisch von der zuständigen Anstalt dieses Landes beantragen, wenn der Versicherungsnehmer mit Geltendmachung des Anspruchs auf die Rente aus der Rentenversicherung in der Slowakischen Republik aufführt, dass er in einem der EWR-Länder oder in der Schweiz (das Verzeichnis der EWR-Länder wird auf der WEB-Seite der Sozialversicherungsanstalt http://www.socpoist.sk/zakladne-informacie-o-pravach-a-povinnostiach-volne-sa-pohybujucich-osob-vyplyvajucich-z-nariadeni-eu/1571s#Z%C3%A1kladn%C3%A9+inform%C3%A1cie aufgeführt) rentenversichert wurde. Falls Sie also die Beschäftigung in einem der EWR-Länder oder in der Schweiz ausgeübt haben, ist es eindeutig offensichtig, dass es nicht notwendig wird, einen glaubwürdigen Nаchweis über die Leistung Ihrer Beschäftigung in diesem Land der Sozialversicherungsanstalt vorzulegen. Falls Sie in dem Land gearbeitet haben, mit dem die Slowakische Republik einen Sozialversicherungsvertrag abgeschlossen hat, (das Verzeichnis der Länder befindet sich auf der WEB-Seite der Sozialversicherungsanstalt http://www.socpoist.sk/medzinarodne-zmluvy/1550s?&lang=sk), die Möglichkeit der Einrechnung der in diesem Land erreichten Versicherungszeit wird mit diesem Vertrag geregelt. Einige Länder verlangen, dass der Arbeitnehmer einen glaubwürdigen Nachweis vorlegt, welcher auch der Arbeitsvertrag über die erreichte Beschäftigungszeit ist. Grundsätzlich gilt das gleich Vorgehen, als ob es um eines der EWR-Länder oder die Schweiz ginge. Falls Sie im Land gearbeitet haben, mit dem die Slowakische Republik keinen Sozialversicherungsvertrag abgeschlossen hat, und weder das EWR-Land noch die Schweiz ist, wird der Zeitraum Ihrer Arbeitstätigkeit in diesem Land in den Zeitraum der Rentenversicherung zur Entstehung des Anspruchs auf die Rente aus der Rentenversicherung in der Slowakischen Republik anhand der Bestätigung des Auftraggebers über die Zeit der Beschäftigung in diesem Land vor dem 1. Mai 1990 eingerechnet. Der Zeitraum der Arbeitstätigkeit in diesem Land nach dem 30. April 1990 wird nur dann eingerechnet, wenn für diesen Zeitraum die Versicherungsprämie zur Rentenversicherung laut Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik bezahlt wurde.
Ich möchte mich Sie um ein Rat bitten, wo ich die Informationen über die Bedingungen des Anspruchs auf die Rente in einem anderen EU-Land erreiche? Die vollständigsten Informationen über die Rentenversicherung und über die Bedingungen der Entstehung des Anspruchs auf die Rente wird Ihnen die Sozialversicherungsanstalt der Sozialversicherung des jeweiligen Mitgliedlandes zur Verfügung stellen, auf die Sie sich schriftlich, per E-Mail oder telefonisch wenden können. Die Informationen über die Bedingungen des Anspruchs auf einzelne Arten der Rentenbeiträge finden Sie auf der WEB-Seite der jeweiligen Anstalt, die bei meisten EU-Mitgliedsländern auch in mehreren Weltsprachen (meistens in Englisch, Deutsch und Französisch) geschaffen wurden Allgemeine Informationen über die Bedingungen des Anspruchs auf einzelne Arten der Rentenbeiträge finden in einzelnen EU-Ländern und Adressen der jeweiligen Anstalten können Sie auf der WEB-Seite der Europäischen Kommission http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=858&langId=sk finden.
Beraten Sie bitte, wie soll die slowakische Rente beantragen, wenn ich im Jahre 1986 aus der Slowakischen Republik weggefahren bin und seit dieser Zeit lebe ich in Südafrika? Für die Rentenantragstellung ist die jeweilige Zentrale der Sozialversicherungsanstalt in Bratislava für eine Person zuständig, wo das Formblatt des Rentenantrags die jeweiligen Mitarbeiter zusammen mit dem Antragsteller verfassen werden. Für Vereinfachung des ganzen Prozesses ist jedoch möglich, den Antrag zur Zuerkennung der Rente auf dem Formblatt „Rentenantrag für die im Ausland lebenden Personen“ zu stellen, das auf der WWEB-Seite der Sozialversicherungsanstalt (http://www.socpoist.sk/ext_dok-ziadost-o-dochodok-pre-osoby-zijuce-v-cudzine/2350c) veröffentlicht ist. Das Formblatt „Rentenantrag für die im Ausland lebenden“ muss genau laut Belehrung, die dessen Bestandteil ist, ausgefüllt werden. Die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers sowie auch Kopien der zum Antrag beigefügten Belege müssen amtlich beglaubigt werden (z. B. bei der Vertretungsbehörde der Slowakischen Republik oder beim Notar). Der komplette, genaue und laut Belehrung ausgefüllte Antrag ist an die Adresse der Sozialversicherungsanstalt, Zentrale, Ul. 29 August 8-10, 813 63 Bratislava, Slowakische Republik zu senden. |