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Die Vorzeitige AltersrenteBEDINGUNGEN DES ANSPRUCHES AUF VORZEITIGE ALTERSRENTE AUS DER ALTERSVERSICHERUNG IN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
Bedingungen des Anspruches auf vorzeitige Altersrente Der Anspruch auf vorzeitige Altersrente steht dem Versicherten / der Versicherten seit dem 1. Januar 2015 zu wenn
Dem Versicherten / der Versicherten der Sparperiode im Altersrentensparprogramm erfüllt hat, entsteht seit dem 1. Januar 2015 ein Anspruch auf die vorzeitige Altersrente auch in dem Falle, wenn
der Gesamtetrag die vorzeitigen Altersrente und vorzeitigen Altersrente aufgrund der Ausnahmevorschrift zum Tage, ab dem die Zuerkennung dieser beantragt wurde, das 1,2-Fache des Betrages des Existenzminimums für eine volljährige natürliche Person übersteigt. Der Anspruch auf vorzeitige Altersrente steht dem Versicherten / der Versicherten seit dem 1. September 2012 zu wenn
Dem Versicherten / der Versicherten, der/die ein/eine Altersrentensparer/In ist, entsteht seit dem 1. September 2012 ein Anspruch auf die vorzeitige Altersrente auch in dem Falle, wenn
Im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. August 2012 entstand dem/der Versicherten, der/die kein/e Teilnehmer/in des Altersrentensparprogramms war, ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente wenn
Einem Versicherten, der/die kein/e Teilnehmer/in des Altersrentensparprogramms war, entstand im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. August 2012 ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente wenn
Der Anspruch auf vorzeitige Altersrente entsteht frühestens ab dem Tage der Stellung des Antrages auf vorzeitige Altersrente. Den Antrag auf vorzeitige Altersrente kann der/die Versicherte höchstens zweimal in einem Kalenderjahr stellen.
Der/die Versicherte, dem/der eine vorzeitige Altersrente zuerkannt wurde, entsteht kein Anspruch auf eine Altersrente mehr und die vorzeitige Altersrente gilt ab dem Tage der Vollendung des Rentenalters als Altersrente.
Die Höhe des Betrages der vorzeitigen Altersrente Der Betrag der vorzeitigen Altersrente zum Tage der Entstehung des Anspruches auf deren Auszahlung wird nachfolgend bestimmt:
Anspruch auf Auszahlung der vorzeitigen Altersrente Der Anspruch auf Auszahlung der Altersrente entsteht auf Grundlage der Erfüllung der Bedingungen des Anspruches auf vorzeitige Altersrente sowie der Stellung des Antrages auf Altersrente und dieser besteht auch während der, nach der Zuerkennung der Rente bestehenden Zeit der Rentenversicherung (z.B. Ausübung der Beschäftigung) fort. Die vorzeitige Altersrente wird im Laufe einer Periode, in der dem/der Versicherten ein Anspruch eine der nachfolgenden Leistungen entsteht, nicht ausgezahlt:
soweit der/die Versicherte die Zuerkennung der Altersrente ab einem Tag nach dem 31. Dezember 2007 beantragt und falls diesem/dieser vor dem Tag, ab dem die Zuerkennung der Rente beantragt wurde, eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit entstanden ist. Seit dem 1. Januar 2011 erwächst dem/der Versicherte kein Anspruch auf Auszahlung der vorzeitigen Alterspension, soweit der/die Versicherte zum Tage des Beginns des Anspruchs auf die vorzeitige Alterspension als ein Arbeitnehmer, bzw. eine selbständig erwerbstätige Person obligatorisch pensionsversichert ist. Seit dem 1. November 2013 entsteht kein Anspruch auf die Auszahlung der vorzeitigen Altersrente dem Rentenantragsteller auf die vorzeitige Altersrente, der zum Tag der Anspruchsentstehung auf die vorzeitige Altersrente eine natürliche Person ist, angeführt im § 4 Abs.1 Buch. d) des Gesetzes Nr. 461/2003 GB. in Fassung späterer Vorschriften (im weiteren „natürliche Person mit Abführungserleichterung“). Natürliche Person mit Abführungserleichterung ist eine natürliche Person im Arbeitsverhältnis oder Staatsangestelltenverhältnis mit dem Recht auf regelmäßiges Monatseinkommen, wenn:
Für diese Zwecke werden die Rentenversicherungen, entstanden sowohl in der Slowakischen Republik als auch in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes, bzw. in einem Land mit dem die Slowakische Republik einen internationalen Vertrag über die Sozialversicherung abgeschlossen hat, berücksichtigt.
Verjährung des Anspruches auf die Auszahlung der vorzeitigen Altersrente Der Anspruch auf die Auszahlung der vorzeitigen Altersrente oder eines Teiles dieser verjährt nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tage, zu dem die vorzeitige Altersrente oder ein Teil dieser zuerkannt werden sollte. Diese Frist wird im Laufe des Rentenverfahrens hinsichtlich der vorzeitigen Altersrente sowie in der Zeit, in der für den Teilnehmer des Verfahrens, der einen Pfleger benötigt, dieser Pfleger nicht bestellt wurde, unterbrochen.
Erlöschen des Anspruchs auf vorzeitige Altersrente und deren AuszahlungDer Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente und der Anspruch auf deren Auszahlung erlöschen zum Tage des Ablebens der natürlichen Person, die die Bedingungen des Anspruches auf eine vorzeitige Altersrente und die Bedingungen des Anspruches auf deren Auszahlung erfüllt hat, soweit durch das Gesetz Nr. 461/2003 d. GS. zur Sozialversicherung in der Fassung der späteren Vorschriften keine anderweitige Regelung getroffen wurde.
Geltendmachung des Anspruchs auf die vorzeitige Altersrente Das Rentenverfahren hinsichtlich der Zuerkennung der vorzeitigen Altersrente aus der Rentenversicherung in der Slowakischen Republik wird aufgrund eines schriftlichen Antrages der jeweiligen natürlichen Person (des Antragstellers), die ihren Anspruch auf die Altersrente und den Anspruch auf deren Auszahlung geltend macht, eingeleitet. Falls der/die Antragsteller/In seinen/ihren Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Staates, auf den sich die Richtlinien der Europäischen Union beziehen, bzw. auf dem Gebiet eines Vertragsstaates hat, wird der Antrag auf vorzeitige Altersrente aus der Rentenversicherung in der Slowakischen Republik grundsätzlich durch den Sozialversicherungsträger des jeweiligen Staates gestellt, und zwar auch dann, wenn der/die Versicherte die Rente aus der Rentenversicherung des Staates, auf dessen Gebiet er/sie seinen/ihren Wohnsitz hat, nicht beantragt hat. Falls der/die Antragstellerin seinen/ihren Wohnsitz auf dem Gebiet eines Staates hat, auf den sich die Richtlinien der Europäischen Union nicht beziehen oder der kein Vertragsstaat ist, ist der Antrag auf die vorzeitige Altersrente aus der Rentenversicherung in der Slowakischen Republik bei der Zentrale der Sozialversicherung in Bratislava zu stellen, bzw. kann der Antrag ebenfalls auf dem Formblatt „Antrag auf Altersrente beim Wohnsitz im Ausland“ (siehe Formblätter unter http://www.socpoist.sk/formulare-ohc/48016s) gestellt werden.
Überweisung der vorzeitigen AltersrenteIn die Staaten, auf die sich die Richtlinien der EU beziehen, werden die Renten im Voraus regelmäßig monatlich, zu den sich jeweils regelmäßig wiederholenden Auszahlungsterminen geleistet. In Staaten auf die sich die Richtlinien der Europäischen Union nicht beziehen, werden die Rentenleistungen rückwirkend in dreimonatigen Fristen, jeweils erst gegen Vorlage der Lebensbestätigung des Rentenbeziehers ausgezahlt. Der Auszahlungstermin wird für jede Person, der eine Altersrente zuerkannt wurde, von der Zentrale des jeweiligen Sozialversicherungsträgers bestimmt. Die Überweisung der vorzeitigen Altersrente erfolgt entweder
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