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Eintreibung von ForderungenDie Änderung des Gesetzes über die Sozialversicherung führte seit dem 1. Juli 2017 eine neue Methode für die Eintreibung von Forderungen der Sozialversicherung ein. Es handelt es sich um eine Eintreibung, die von der Sozialversicherung von Amts wegen über die sog. „Verwaltungsvollstreckung“ durchgeführt und verwaltet wird. Die Sozialversicherung treibt die ausstehenden Versicherungsbeiträge, Geldbuße, Zwangsgelder und Überzahlungen auf Leistungen auf drei Arten ein: durch sog. Verwaltungsvollstreckung, durch eine Mandatsverwaltung oder über einen Gerichtsvollzieher, jedoch immer nach Erhalt der Entscheidung über die Verpflichtung zur Zahlung der entsprechenden Forderung, gegen die sie innerhalb von 15 Tagen Widerspruch einlegen können. Der Schuldner entrichtet seine Verpflichtungen immer auf das Konto der Sozialversicherung bei der Staatskasse. Für den Fall, dass im Namen des Gerichtsvollziehers die Zahlung der Forderung der Sozialversicherung beantragt wird, empfehlen wir, das Bestehen Ihrer Verpflichtung direkt bei der Zweigstelle der Sozialversicherung zu überprüfen und gleichzeitig zu prüfen, ob die im Aufforderungsschreiben angegebene Kontonummer mit dem Konto des Gerichtsvollziehers übereinstimmt, das auf der Website der Slowakischen Gerichtsvollzieherkammer veröffentlicht ist.
Die Sozialversicherung kann eine Schuld gegenüber einer natürlichen Person
Die Sozialversicherung kann eine Schuld gegenüber einer juristischen Person
Gemäß der neuen Methode zur Eintreibung von Forderungen sind die Banken verpflichtet, der Sozialversicherung die Kontonummern der Verpflichteten (Schuldner) und ihre Kontorückstände mittzuteilen. Die Sozialversicherung verfügt über Informationen über Arbeitgeber natürlicher Personen sowie über den Bezug von Leistungen aus eigenen Quellen. Die bestehenden Regelungen für die Eintreibung von Forderungen werden auch nach dem 1. Juli 2017 beibehalten. Der Schuldner kann bei der Sozialversicherung jederzeit die Genehmigung der Rückzahlung fälliger Beträge (Tilgungsplan), bis zur Einleitung der Eintreibung, beantragen. Erfüllt der Schuldner die Voraussetzungen, kann der Tilgungsplan für einen Zeitraum von 24 Monaten gewährt werden. Im Falle der Insolvenzerklärung, einschließlich der Entschuldung der natürlichen Person oder der genehmigten Restrukturierung, macht die Schuldbefreiung auch in diesen Verfahren die Forderungen geltend. Gleiches gilt für den Fall, wenn eine juristische Person in Liquidation geht. Nach dem Tod eines Schuldners, natürlicher Person, reicht die Sozialversicherung ihre Forderungen in Erbschaftsverfahren ein. Bei Verdacht auf eine Straftat der Kürzung, Nichtabführung und Nichtzahlung von Versicherungsbeiträgen erstattet die Sozialversicherung eine Strafanzeige. |