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Freiwillige VersicherungWie sind Bedingungen der freiwilligen Versicherung? Slowakische Rechtsvorschriften ermöglichen den physischen Personen, sich unter Erfüllung bestimmter Bedingungen zur freiwilligen Versicherung als freiwillig krankenversicherte Person, freiwillig rentenversicherte Person und freiwillig arbeitslosenversicherte Person anzumelden. Die Zeit der freiwilligen Versicherung, in der die freiwillig versicherte Person die Versicherungsprämie ordnungsgemäß und rechtzeitig zahlt, wird ihr als der Versicherungszeitraum bei Bewertung des Anspruchs an Bezüge aus dem slowakischen Sozialversicherungssystem aufgewertet. Slowakische Rechtsvorschriften legen bestimmte Bedingungen für Eintritt in einzelne Arten der freiwilligen Versicherung fest. Physische Personen, die 16.Jahresalter erreicht haben, den Daueraufenthalt in der Slowakei haben, Bewilligung zum vorübergehenden Aufenthalt oder Bewilligung zum Daueraufenthalt haben, können freiwillig krankenversichert, rentenversichert und arbeitslosenversichert sein. Für den Staatsangehörigen des Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) des EWR-Staates (Norwegen, Liechtenstein, Island) oder der Schweiz, der den Wohnsitz in diesem Staat hat, wird die Bedingung zum Aufenthalt in der Slowakei als erfüllt unter Annahme betrachtet, dass die jeweiligen Personen bereits vorher in der Slowakei als Arbeitnehmer oder Gewerbetreibenden (SZČO) waren.
Wie sind die Bedingungen für freiwillige Krankenversicherung? Um freiwillig krankenversichert zu sein:
Wie sind Bedingungen für freiwillige Rentenversicherung? Um freiwillig rentenversichert zu sein:
Wie sind die Bedingungen für freiwillige Arbeitslosenversicherung? Um freiwillig arbeitslosenversichert zu sein:
Wann entsteht die freiwillige Versicherung? Unter Voraussetzung, dass die Person sämtliche Bedingungen für freiwillige Versicherung erfüllt und meldet sich zur freiwilligen Versicherung durch Einreichung des Formblattes Registrationsblatt der physischen Person Anmeldungsblatt an, entsteht die Versicherung an dem Tag, der auf dem Anmeldungsblatt angeführt wird, am frühesten jedoch am Tag der Zustellung der Anmeldung per Post oder persönlich in der Niederlassung der Sozialversicherungsanstalt im Wohnort. Die örtlich zuständige Niederlassung der Sozialversicherungsanstalt kann man im Teil Kontakte – Niederlassungen finden. Die Person wird zusammen mit der Anmeldung auch die Erklärung der freiwillig versicherten Person unterbreitet, in der außer anderem erklärt wird, dass die Person zum Datum der Anmeldung nicht in einem anderen EU-Mitgliedsland, EWR-Staat und in der Schweiz pflichtgemäß versichert ist und nimmt alle Bedingungen der freiwilligen Versicherung in Kenntnis. Die Person ist vom Tag der Entstehung der freiwilligen Versicherung verpflichtet, die Versicherungsprämie zur freiwilligen Versicherung zu zahlen. Zur freiwilligen Versicherung kann man sich nicht rückgängig anmelden.
Wann erlischt die freiwillige Versicherung? Verliert die freiwillig versicherte Person Interesse, die Versicherungsprämie zur freiwilligen Versicherung zu zahlen, kann sich jederzeit davon abmelden. Die freiwillige Versicherung erlischt der Person am Tag derer Abmeldung von der freiwilligen Versicherung mit der Einreichung des Formblattes Registrationsblatt der physischen Person – Abmeldung und zwar per Post oder persönlich in der Niederlassung der Sozialversicherungsanstalt im Wohnort. Die freiwillige Versicherung erlischt der Person frühestens vom Tag der Zustellung der Abmeldung. Von der freiwilligen Versicherung kann man sich nicht rückgängig abmelden.
Wann erlischt die gesetzmäßige freiwillige Versicherung? Die gesetzmäßige freiwillige Versicherung erlischt ohne Abmeldungszustellung vom Tag, wenn eine der gesetzlichen Bedingungen nicht erfüllt ist, die das Bestehen der freiwilligen Versicherung bedingt. Zu diesen Bedingungen gehört Daueraufenthalt, Bewilligung zum Daueraufenthalt oder vorübergehenden Aufenthalt in der Slowakei, Nichtzuerkennung bzw. Nichtbezug eines der genannten Rentenleistungen, Versicherung zur konkreten Art der freiwilligen Versicherung und im Falle der freiwilligen Arbeitslosenversicherung darf die Person weder Beschuldigte in Haft noch Verurteilte im Vollzug der Freiheitsstrafe sein. Die gesetzmäßige freiwillige Versicherung erlischt ohne Abmeldungszustellung auch dann, wenn die Versicherungsprämie von der Person zwei nach sich folgende Kalendermonate spätestens bis Ende des dritten Kalendermonates, der dem Monat folgt, für den die Versicherungsprämie zuletzt beglichen wurde, nicht bezahlt wird. Die freiwillige Versicherung läuft der Person in diesem Falle bis Ende des Kalendermonates, für den die Versicherungsprämie von der Person zuletzt bezahlt wurde. Beendigung der freiwilligen Versicherung wegen Nichtbezahlung der Versicherungsprämie erfolgt nicht nur in den Fällen, wenn die Versicherungsprämie von der Person aus dem Grund der ausgeschiedener Zahlungspflicht der Versicherungsprämie nicht bezahlt wird. Die ausgeschiedene Zahlungspflicht für die freiwillige Versicherung hat die Person in dem Zeitraum, in dem ihr Krankenleistungen wie Krankengeld, Mutterschaftsgeld und während 10 Kalendertage der Notwendigkeit der persönlichen und ganztätigen Behandlung bzw. Betreuung der gesetzmäßigen physischen Person gewährt werden. Will die Person wiederum freiwillig versichert sein und die Bedingungen für Entstehung der freiwilligen Versicherung erfüllt, muss die Anmeldung stellen.
Wann besteht nicht die freiwillige Versicherung laut EU-Gesetzgebung fort? Wenn die Person freiwillig in der Slowakei versichert ist und die Pflichtversicherung in einem der EU-Mitgliedsländer, EWR-Staat oder in der Schweiz ihr entsteht, hat sie die Möglichkeit, sich von der freiwilligen Versicherung in der Slowakei abzumelden. Wenn sie sich nicht abmeldet, wird ihre freiwillige Versicherung in der Zeit der Pflichtversicherung im EU-Land, EWR-Staat oder in der Schweiz als „unterbrochen“ betrachtet. Dies betrifft jedoch nur die freiwillige Krankenversicherung und freiwillige Arbeitslosenversicherung. Während der „Unterbrechung“ wird sie keine Verpflichtung haben, die Versicherungsprämie zur freiwilligen Versicherung zu zahlen, und nach Erlöschen der Pflichtversicherung im EU-Land, EWR-Staat oder in der Schweiz wird ihr die freiwillige Versicherung aus dem Grund der Beendigung der Tätigkeit des Auftragnehmers oder Gewerbetreibenden automatisch erneuert. In der freiwilligen Rentenversicherung in der Slowakei kann die Person auch dann fortsetzen, wenn ihr die Pflichtversicherung im EU-Land, EWR-Staat oder in der Schweiz entsteht. Die Bedingung ist, dass die Person in Vergangenheit in der Slowakei als Auftragnehmer oder Gewerbetreibende versichert war. Wie wird die Versicherungsprämie für freiwillige Versicherung gezahlt? Die freiwillig krankenversicherte Person zahlt die Versicherungsprämie für die Krankenversicherung. Die freiwillige rentenversicherte Person zahlt die Versicherungsprämie für die Rentenversicherung, Invalidenversicherung und Solidarität-Rückstellung. Falls die Rentenversicherung dieser Person zuerkannt wurde oder diese Person der Bezieher der Ruhestandrente nach Erreichen des Rentenalters ist, zahlt sie keine Versicherungsprämie für Invalidenversicherung. Die freiwillig arbeitslosenversicherte Person zahlt die Versicherungsprämie für Arbeitslosenversicherung. Die freiwillige versicherte Person zahlt die Versicherungsprämie für den Kalendermonat hinterwärts auf die Rechnung der Sozialversicherungsanstalt. Die Rechnungsnummern der Niederlassungen der Sozialversicherungsanstalt befinden sich im Teil Rechnungsnummern der Niederlassungen der Sozialversicherungsanstalt. Bei Zahlung der Versicherungsprämie ist die Zahlung zu identifizieren und variables sowie spezifisches Symbol anzuführen. Variables Symbol wird von der Sozialversicherungsanstalt der freiwillig versicherten Person zugeteilt. Spezifisches Symbol ist eine nummerische Bezeichnung des jeweiligen Kalendermonates und -jahres. Die Versicherungsprämie ist bis 8. Tag des Kalendermonates fällig, der dem Monat folgt, für den die Versicherungsprämie gezahlt wird. Einzelne Tarife der Versicherungsprämie zur freiwilligen Versicherung, die von der freiwillig versicherten Person gezahlt wird und konkrete Beträge der Versicherungsprämie für einzelne Versicherungsarten, die von der minimalen und maximalen Bemessungsgrundlage festgelegt sind, kann man in dem Teil finden: Social Insurance Premium Rates valid as of January 1 2018.
Wie wird die Bemessungsrundlage zur Zahlung der Versicherungsprämie bestimmt und wann kann derer Änderung vorgenommen werden? Die freiwillig versicherte Person wird selber die Bemessungsgrundlage, d.h. Summe, von der die Versicherungsprämie für freiwillige Versicherung bezahlt wird, bestimmen. Die Bemessungsgrundlage muss mindestens in der Summe der in dem jeweiligen Jahr gültigen minimalen Bemessungsgrundlage sein und darf nicht die Summe der in dem jeweiligen Jahr gültigen maximalen Bemessungsgrundlage überschreiten. Die Person muss die gleiche Bemessungsgrundlage für alle Arten der ausgewählten freiwilligen Versicherung bestimmen. Für das Jahr 2018 ist die minimale monatliche Bemessungsgrundlage in der Höhe von 456 EUR und maximale monatliche Bemessungsgrundlage in der Höhe von 6 384 EUR. Die freiwillige versicherte Person kann die Bemessungsgrundlage frühestens nach Ablauf von sechs Monaten von der letzten Bestimmung der Bemessungsgrundlage ändern. Ändert die Person die Bemessungsgrundlage, wird sie die Versicherungsprämie von der geänderten Bemessungsgrundlage des Kalendermonates bezahlen, der dem Monat folgt, in dem die Person die Änderung der Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsanstalt schriftlich mitgeteilt hat. |