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INFOS ZUM CORONAVIRUSPandemie-BehandlungsgeldPandemie-Behandlungsgeld /Pflegegeld wird während der Krisensituation (vom 12. März 2020 bis zu derer Beendigung) geleistet. Die Höhe des Pandemie-Behandlungsgeldes ist 55% der täglichen Bemessungsgrundlage oder der wahrscheinlichen täglichen Bemessungsgrundlage. Der Anspruch auf das Pandemie-Behandlungsgeld haben alle Arbeitnehmer, pflichtig krankenversicherte Personen, freiwillig krankenversicherte Personen und natürliche Personen, die den Anspruch auf das Pandemie-Behandlungsgeld im Rahmen der Schutzfrist nach Erlöschen der Krankenversicherung geltend gemacht haben.
Anspruch auf Pandemie-BehandlungsgeldSchulpflichtige Kinder - Verfahren
Kinder, die Schüler im Kindergarten sind - Verfahren Bei der Pflege des Kindes, das ein Schüler im Kindergarten ist, gilt, dass das Elternteil solch eines Kindes den Anspruch auf das Pandemie-Behandlungsgeld nur in dem Falle hat, wenn der Kindergarten anhand der Entscheidung der zuständigen Behörde geschlossen ist. Das Behandlungsgeld kann man nicht beziehen, wenn das Elternteil sich entscheidet, das Kind nur wegen Befürchtung von Coronavirus in den Kindergarten nicht zu bringen. Den Anspruch auf das Pandemie-Behandlungsgeld haben Eltern dieser Kinder auch in dem Fall, wenn der Gesundheitszustand plötzlich schlecht wurde und der Behandlungsarzt den Bedarf der Behandlung auf dem Formblatt „Behandlungsgeld-Antrag“ bestätigt hat.
Kinder, die nicht Schüler im Kindergarten sind – Verfahren Eltern der Kinder, die nicht Schüler des Kindergartens sind, haben Anspruch auf das Pandemie-Behandlungsgeld auch dann, wenn sie sich entscheiden, das Kind in die Kindertagestätte oder in die Pflege der Betreuerin aus der Befürchtung vor Coronavirus nicht zu geben. Den Anspruch auf das Pandemie-Behandlungsgeld haben die Eltern dieser Kinder auch in dem Falle, wenn der Gesundheitszustand des Kindes plötzlich schlecht wurde und der Behandlungsarzt den Bedarf der Behandlung auf dem Formblatt „Behandlungsgeld-Antrag“ bestätigt hat.
Pflege der nahen Verwandten – Verfahren Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf das Pandemie-Behandlungsgeld, wenn er seinen nahen Verwandten (Kind, Enkelkind, Urenkel; Elternteil, Großelternteil, Urgroßelternteil; Geschwister, Ehemann/Ehefrau oder Elternteil des Ehemannes/der Ehefrau) betreut, dem die Pflege in der Anlage der Sozialdienstleistungen geleistet wird und diese Anlage geschlossen ist oder wenn diese Anlage von ihm aus Befürchtung vor dem Coronavirus nicht besucht wird.
Wie sollen Pandemie-Behandlungsgeld und seine Auszahlung beantragt wardenDer Versicherungsnehmer muss Interesse an die Zuerkennung des Behandlungsgeldes zeigen:
Um das Behandlungsgeld dem Versicherungsnehmer auch auszuzahlen, muss der Versicherungsnehmer die Ehrenerklärung zum Behandlungsgeldantrag am Ende jeden Kalendermonates, in dem der Versicherungsnehmer das Kind bzw. andere gesetzlich festgelegte Person persönlich und ganztägig behandelt oder gepflegt hat, an die Niederlassung zusenden.
Der Behandlungsgeld-Antrag (der während der Krisensituation geltend gemachte Anspruch) und die Ehrenerklärung zum Behandlungsgeld-Antrag kann vom Versicherungsnehmer der Sozialversicherung (SP) wie folgt eingereicht und zugesandt werden:
Elektronisch, mit der Zusendung des elektronischen Formblattes (eigenhändige Unterschrift des Versicherungsnehmers ist nicht erfordert) Hinweis: auf diese Art und Weise kann nur die slowakische Version des Formblattes genutzt werden:
Die deutsche Version des Formblattes kann nur durch Ausfüllung des nichtelektronischen Formblattes und dessen Zusendung per E-Mail auf die E-Mailadresse der Niederlassung der Sozialversicherung genutzt werden. Antrag/Ehrenerklärung ist an die E-Mailadresse der Niederlassung der Sozialversicherung zu senden.
Das ausgefüllte Formblatt kann als Anlage zu der E-Mail im Textformat zugesandt warden.
Per Post oder mit Einwurf in Briefkasten der Niederlassung Diese Möglichkeit wird vor allem im Falle der Geltendmachung des Anspruchs auf Pandemie-Behandlungsgeld mittels Originals des vom Behandlungsarzt ausgestellten Behandlungsgeld-Antrags genutzt. Die auf diese Art und Weise gesandten Dokumente müssen eigenhändig vom Versicherungsnehmer abgesehen davon unterschrieben werden, ob der Anspruch mittels Originals des vom Behandlungsarzt bestätigten Behandlungsgeld-Antrags oder mittels Behandlungsgeld-Antrags (der während der Krisensituation geltend gemachte Anspruch) geltend gemacht wird.
Kontakte der Niederlassungen findet man hier: Kontakte – Niederlassungen
Der Behandlungsgeld-Antrag und die Ehrenerklärung zum Behandlungsgeld-Antrag sind auf die Adresse der örtlich zuständigen Niederlassung (Arbeitnehmer laut Arbeitgeber-Standort; Gewerbetreibende oder freiwillig versicherte Person laut Dauerwohnort) zu senden. Der Arbeitnehmer muss über die Tatsache der Behandlung des Familienmitglieds seinen Arbeitgeber auf die vom Arbeitgeber genannte Art und Weise benachrichtigen. Anhand des zugestellten ersten Antrags auf Pandemie-Behandlungsgeld wird die Sozialversicherungsanstalt das Behandlungsgeld-Verfahren einleiten. Die Entscheidung wird von der Versicherungsanstalt innerhalb von 60 Tagen von der Antragszustellung ausgegeben. Nach der Ausgabe der Entscheidung wird das Behandlungsgeld monatlich im Nachhinein in den von der Niederlassung festgelegten Fristen ausgezahlt..
Pandemie-Krankengeld(Das in Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie ausgezahlte Krankengeld) Der Anspruch auf das Pandemie-Krankengeld entsteht bei der mit der Ausbreitung von COVID-19 zusammenhängenden Krisensituation (frühestens von 27. März 2020 bis zu derer Beendigung), wenn die temporäre Arbeitsunfähigkeit vom Behandlungsarzt aus dem Grund der verordneten Quarantäne oder Isolation bestätigt wurde. Der Anspruch auf das Pandemie-Krankengeld entsteht in solchen Fällen ab dem ersten Tag der temporären Arbeitsunfähigkeit.
In solchen Fall:
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