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Rückkehr von der Arbeit im AuslandIch kehre aus dem Ausland zurück - worauf muss ich im Voraus denken In jüngster Zeit ist die Zahl der Bürger der Slowakei, die aus dem Ausland, vor allem aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), zurückkehren, gestiegen. Während der Arbeitssuche in der Slowakei registrieren sie sich beim Amt für Arbeit, Soziales und Familie und beantragen die Arbeitslosenleistung entweder bei der Zweigstelle der Sozialversicherung am Formular Antrag auf Arbeitslosenleistung oder beim Amt für Arbeit, Soziales und Familie im Rahmen des Antrags auf Eintragung im Register der Arbeitsuchenden. Hier kann ein Problem auftreten. Das Problem liegt in der Tatsache, dass, wenn jemand im Ausland gearbeitet hat, aber die Leistung in der Slowakei beantragt, muss die Sozialversicherung folgende Unterlagen anfordern: 1). Nachweis über die Versicherungszeiten im Ausland, 2). wenn der Versicherungsnehmer diese vorliegt, folgt die Überprüfung des Mittelpunkts des Interesses. Mit anderen Worten, sie prüft die wirtschaftlichen, familiären und sozialen Verbindungen zur Slowakei während der Arbeit und des Aufenthaltes des Versicherungsnehmers im Ausland. Wenn er sie nicht beweisen kann, kann ihm die Slowakei nicht die Arbeitslosenleistung gewähren. Daher muss er die Arbeitslosenleistung im Land, wo er gearbeitet hat beantragen. Damit sind Kosten mit erneutem Verreisen verbunden, das fordert Zeit und verursacht weitere Unannehmlichkeiten. Und natürlich das verursacht Unzufriedenheit unserer Bürger. Die Anzahl dieser Fälle erhöht sich mit der wachsenden Zahl der zurückkehrenden Bürger. Um solche Probleme zu vermeiden ist es daher bei der Rückkehr in die Slowakei notwendig die richtige Vorgehensweise zu befolgen. Die im Ausland arbeitenden Bürger sollten, bevor sie sich entscheiden, in die Slowakei zurückzukehren und den Antrag auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu stellen, sollten daran denken, dass sie im Bereich der sozialen Sicherheit der Gesetzgebung des Landes unterliegen, in dem sie arbeiten. Dies bedeutet, dass im Rahmen ihrer Pflichten, aber auch bei ihren Ansprüchen auf Leistungen, den Rechtsvorschriften des Landes unterliegen, in dem sie die Beiträge zur Sozialversicherung zahlen/gezahlt haben. Deshalb sollten sie die Leistungen bei Arbeitslosigkeit in dem Land in dem sie tätig waren, und zwar noch vor der Rückkehr in die Slowakei beantragen. Anschließend, wenn ihnen dieser Antrag auf Leistung genehmigt wurde, können sie zeitversetzt die Ausfuhr der Leistung in die Slowakei beantragen. Und dann, während des Bezugs der Leistung, kann er in der Slowakei tätig sein und hier eine neue Arbeit suchen. Aufgrund von Fehlern bei der Lösung des Umzugs von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen, durch welche sich unsere Bürger oft ihr Leben komplizieren, empfehlen wir, dass sie sich vor dieser ernsthaften und längerfristig geplanten Entscheidung über die gesamte Abwicklung bei der Sozialversicherung (Kontakte siehe unten) informieren.
Grundsätze, die Ihr Leben nach der Rückkehr erleichtern Die Slowakischen Bürger, die ihre Arbeit im Ausland beenden und in die Slowakei zurückkehren wollen, wollen oft in der Zwischenzeit, wenn sie auf der Arbeitssuche sind, Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen. Wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen des EU-Landes, wo sie gearbeitet haben erfüllt sind, haben sie auf diese Leistung Anspruch in diesem Land. Wir weisen darauf hin, dass die Grundvoraussetzung für den Anspruch auf die Leistung ist, dass sie im betreffenden Land legal gelebt und gearbeitet haben. Für den Fall, dass sie nach Abschluss der Arbeit im Ausland (unabhängig davon, dass sie diese freiwillig beendet haben) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen wollen, müssen folgende Grundsätze beachten:
Grundsatz Nr. 1: Die Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragen Sie immer in dem EU-Land, in welchem Sie gearbeitet haben Der Grund dafür ist nicht nur die europäische Gesetzgebung, die es befiehlt, vor allem aber die Tatsache, dass es schneller und einfacher für den Leistungsantragsteller ist. Vor allem aus zwei Gründen: 1) Die Aufzeichnungen seiner Sozialversicherung führt das Land, in dem er arbeitete und wo er die Beiträge gezahlt hat. 2) Im Falle eines Antrags auf eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Land der letzten Beschäftigung, muss nicht der sog. Mittelpunkt der Interessen untersucht werden, wenn der im Ausland beschäftigte Versicherungsnehmer die Leistung in der Slowakei beantragt.
Grundsatz Nr. 2: Verbleiben Sie im Land der Arbeit für mindestens 4 Wochen oder fordern Sie die Kürzung der Frist an und dann erledigen Sie die Ausfuhr Ihrer Leistungen bei Arbeitslosigkeit Nach der Gewährung der Leistung bei Arbeitslosigkeit im Land der letzten Beschäftigung sollten Sie der sog. Arbeitsvermittlung zur Verfügung bleiben, d.h. Sie müssen beim Arbeitsamt des EU-Landes mindestens 4 Wochen gemeldet bleiben, dass Ihre Arbeitslosenleistung zahlt. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für die künftige Erlaubnis zur Ausfuhr von Leistungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat. Die Frist von 4 Wochen kann auch kürzer sein, wenn Sie um ihre Kürzung beantragen. Die Einrichtung eines anderen EU-Mitgliedstaats kann diese Frist verkürzen und die Ausfuhr der Leistung früher zulassen, falls besondere Gründe hierfür sprechen (diese Gründe beurteilt jede Einrichtung individuell). Innerhalb der Europäischen Union (27 EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz), haben Sie dann das Recht, in ein anderes EU-Land zu gehen und dort Arbeit suchen, wobei Sie die Arbeitslosenleistung aus dem Land beziehen werden, in den Sie arbeitslos geworden sind. Die Leistung kann also auch in die Slowakei ausgeführt werden, in der Sie eine neue Beschäftigung suchen. In diesem Fall bestätigt das entsprechende Formular (PD U2) und genehmigt die Ausfuhr von Leistungen bei Arbeitslosigkeit die zuständige Einrichtung des Mitgliedstaats, wo Sie den Anspruch auf die Leistungen bei Arbeitslosigkeit erworben haben. Um die Ausfuhr von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu ermöglichen, müssen Sie sich nach der Rückkehr in die Slowakei, innerhalb einer von der zuständigen Einrichtung des EU-Mitgliedstaats festgelegten Frist, beim Amt für Arbeit, Soziales und Familie registrieren, wo Sie den Anspruch auf die Leistungen bei Arbeitslosigkeit erworben haben. Daraufhin übermitteln Sie der Sozialversicherung das Formular PD U2. Die Sozialversicherung stellt und übermittelt an die zuständige Einrichtung des Mitgliedstaats, den Sie verlassen haben, und der die Ausfuhr von Leistungen bei Arbeitslosigkeit genehmigt hat, das entsprechende Formular aus, dass das Datum und die Aufnahme der Arbeitssuchenden in die Evidenz und Ihre Anschrift in der Slowakei bestätigt. Die Leistungen bei Arbeitslosigkeit werden weiterhin von der zuständigen Einrichtung des Mitgliedstaats gezahlt, in dem Sie den Anspruch auf die Leistungen bei Arbeitslosigkeit erworben haben. Sie werden aber Verpflichtungen gegenüber dem Amt für Arbeit, Soziales und Familie in der Slowakei haben. Wenn irgendwelche Umstände auftreten, die sich auf den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit auswirken können, informiert darüber die zuständige Zweigstelle der Sozialversicherung der Einrichtung des Mitgliedstaats, die die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zahlt. Zu solchen Umständen gehören z. B. Arbeitnehmertätigkeit, Arbeitsunfähigkeit u. ä. Die Auswirkungen dieser Tatsachen auf den Anspruch auf Leistungen beurteilt die Einrichtung, die die Leistungen gewährt.
Grundsatz Nr. 3: Bringen Sie sämtliche Nachweisdokumente über die Arbeit/Beitragszeiten zur Sozialversicherung im Ausland mit. Es ist auch wichtig Beweise für die geleistete Arbeitszeit aufbewahren, d. h. auch über die Zeit der Sozialversicherung im Ausland. Die Ausübung der Berufstätigkeit im Ausland, vor allem Saisonarbeiten nachzuweisen, kann später kompliziert werden. Daher ist es notwendig die einzelnen Bescheinigungen über die Zeit der Sozialversicherung zu beschaffen, die den Bürgern die Lage nicht nur gegenüber der Sozialversicherung aber auch gegenüber anderen Einrichtungen der EU-Mitgliedstaaten vereinfachen. Als Bestätigungsnachweis können z. B. das Formular E 104 (Bescheinigung über die Krankenversicherungszeiten), Formular PD U1 (Bescheinigung über die Versicherungszeiten während der Arbeitslosigkeit) oder der Arbeitsvertrag sein. In der Zukunft werden Ihnen diese Dokumente bei der Inanspruchnahme Ihrer einzelnen Leistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rentenleistungen) in der Slowakei helfen.
Für weitere Fragen und bei Unklarheiten empfehlen wir den Bürger, sich in Voraus bei der Zweigstelle der Sozialversicherung, bei der Informations- und Beratungsstelle telefonisch unter 0906 171 989 und 02 3247 1989, per E-Mail, unter Verwendung des Formulars für Fragen zu informieren, oder Sie finden die Informationen auf der Webseite der Sozialversicherung www.socpoist.sk (z. B. in der Sektion Leistungen bei Arbeitslosigkeit und die Europäische Union). |