Wie vermeide ich Schuldner zu werden
Eine Schuld gegenüber der Sozialversicherung ist für den Versicherungseinzahler immer eine unangenehme Angelegenheit. Wenn er sie unterschätzt oder vernachlässigt, steigt die Schuld um das Zwangsgeld und später muss er auch die Probleme im Zusammenhang mit der Schuldeintreibung lösen. Um nicht in so eine Lage zu geraten, sind folgende Regeln einzuhalten.
1. Wissen, wann die Beitragspflicht entsteht
- Für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber entsteht die Beitragspflicht im Augenblick des Rechtsverhältnisses, dass Grundlage für einen Anspruch auf Einkünfte aus einer abhängigen Tätigkeit ist, beispielsweise durch den Beginn des Arbeitsverhältnisses, durch die Vereinbarung über Arbeiten außerhalb des Arbeitsverhältnisses, durch Entstehung einer Funktion, aus der sich das Recht auf Einnahmen aus abhängiger Tätigkeit ergibt. Dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rechtsverhältnis nach Vereinbarung über die Einbeziehung in aktive Reserven während regelmäßiger Wehrübungen oder Erfüllung von Aufgaben der Streitkräfte der Slowakischen Republik entsteht die Beitragspflicht vom ersten Tag der Ausübung der regelmäßigen Wehrübungen oder Erfüllung von Aufgaben der Streitkräfte der Slowakischen Republik.
- Selbständiger (selbstständige Person) ist zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung bis zum 1. Juli des Kalenderjahres (wenn er die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für das vergangene Jahr verlängert hat, vom 1. Oktober des Kalenderjahres) verpflichtet, wenn er für das vorangegangene Kalenderjahr Einnahmen aus dem Handelsgeschäft und sonstiger selbstständigen Erwerbstätigkeit höher als das 12-fache der Mindestbemessungsgrundlage hatte. Der Selbständige, der die Steuererklärung für das Jahr 2019 nach dem 31. März 2020 eingereicht hat und nutzte die „eue“ Frist zur Abgabe der Steuererklärung während einer Notfallsituation, oder er hatte die Frist für die Einreichung einer Steuererklärung für das Jahr 2019 verlängert, ist verpflichtet die Sozialversicherungsbeiträge vom 01. Februar 2021, wenn er im Kalenderjahr 2019 Einnahmen aus dem Handelsgeschäft und aus sonstiger selbstständigen Tätigkeiten höher als 6.078,00 EUR erreichte, zu entrichten. Die Beitragspflicht entsteht dem Selbstständigen auch bei Wiederherstellung des Rechtsstatus eines Selbstständigen, falls er für das betreffende Kalenderjahr höhere Einnahmen hatte als die gesetzlich bestimmte Höchstgrenze. (Rechner zur Berechnung der Versicherungsbeiträge)
2. Richtige Berechnung der Versicherungssumme aus der Bemessungsgrundlage
- Die Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmers sind Einkünfte aus abhängiger Tätigkeit, mit Ausnahme der nicht steuerpflichtigen Einkünfte oder Einkünfte die von der Steuer befreit sind, zusätzliche Beiträge zur Altersvorsorge, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer bezahlt. Die Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmers ist auch die von der Handelsgesellschaft oder der Genossenschaft dem Arbeitnehmer ohne Beteiligung am Grundkapital dieser Gesellschaft oder Genossenschaft gezahlte Gewinnbeteiligung.
- Die Bemessungsgrundlage des Selbständigen - die Sozialversicherung benachrichtigt Selbständige über die Krankenversicherungs- und Rentenversicherungspflicht. Beim Beginn der Versicherung gibt die Sozialversicherung dem Selbständigen auch die Bemessungsgrundlage, die Höhe des Versicherungsbeitrags, das Fälligkeitsdatum der Versicherungsbeiträge und die Daten über die Einzahlung der Versicherungsbeiträge bekannt. Die Sozialversicherung ist verpflichtet diese Daten dem Selbstständigen innerhalb von 20 Tagen nach Beginn der Pflichtversicherung mitzuteilen. Sofern die Sozialversicherung innerhalb von 20 Tagen nach Beginn dieser Versicherung den Selbstständigen über den Beginn der Pflichtversicherung nicht informiert hat, d.h. sie hat dem Selbstständigen zugleich nicht die Bemessungsgrundlage und die Höhe des Versicherungsbeitrags mittgeteilt, empfehlen wir, dass der Selbstständige die Sozialversicherung kontaktiert und dass er ihr die Tatsachen, die zur Beurteilung des Beginns der Versicherung notwendig sind, mitteilt.
- Sog. ausländische Selbständige, die den slowakischen Rechtsvorschriften nach EU-Verordnungen oder eines internationalen Vertrags unterliegen, sind verpflichtet folgendes mitzuteilen:
- die Höhe der Einnahmen und Ausgaben des Selbständigen binnen acht Tagen nach der rechtskräftigen Zuständigkeitsbestimmung zu den gesetzlichen Bestimmungen der Slowakischen Republik und im laufenden Jahr spätestens bis zum 31. Mai des Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr.
- die Entstehung und Beendigung der Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Selbständigen, binnen acht Tagen nach Entstehung und Beendigung der Berechtigung, bzw. den Beginn und die Beendigung der Erwerbstätigkeit die ohne Berechtigung ausgeübt wird ehrenwörtlich erklären.
- Die freiwillig versicherte Person bestimmt ihre Bemessungsgrundlage innerhalb der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage selbst.
- Die Bemessungsgrundlage wird auf den nächsten Euro-Cent abgerundet. Die einzelnen Beträge der Sozialversicherungsbeiträge werden aus der Bemessungsgrundlage der Versicherungsbeitragssätze bestimmt und werden auf den nächsten Euro-Cent abgerundet. (Tabelle zur Einzahlung der Versicherungsbeiträge).
- Wenn der Einzahler der Versicherungsbeiträge eine falsche, niedrigere Versicherungssumme einzahlt, so schreibt die Sozialversicherung ein Zwangsgeld in Höhe von 0,05 % des Schuldbetrags für jeden Tag des Verzugs mit der Zahlung des zuständigen Versicherungsbeitrags vor.
3. Versicherungsbeiträge rechtzeitig bezahlen - Zahlungsfristen einhalten
- Fälligkeit für den Arbeitgeber – am Tag, der für die Auszahlung der Einnahmen bestimmt ist, die die Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmers darstellen. Wenn die Auszahlung dieser Einnahmen für einzelne Geschäftsbereiche des Arbeitgebers über verschiedene Tage verteilt ist, ist der Versicherungsbeitrag am Tag der letzten Zahlung der Einnahmen, die für den betreffenden Kalendermonat abgerechnet wurden fällig. Falls so ein Tag nicht bestimmt wurde, ist der Versicherungsbeitrag am letzten Tag des Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, für den der Versicherungsbeitrag gezahlt wird. Bei unregelmäßigen Einnahmen und nach der Beendigung des Rechtsverhältnisses beglichene Einnahmen ist der Versicherungsbeitrag bis zum 8. Tag des Kalendermonats fällig, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Einnahmen verrechnet wurden. Bei Vereinbarungen über Arbeiten außerhalb des Arbeitsverhältnisses mit unregelmäßigen Einnahmen sind die Versicherungsbeiträge bis zum 8. Tag des zweiten Kalendermonats fällig, der auf den Monat folgt, im welchen das Rechtsverhältnis nicht mehr besteht. Wenn die Einnahmen nach dieser Fälligkeitsfrist verrechnet wurden, ist der Versicherungsbeitrag bis zum 8. Tag des Kalendermonats fällig, der auf den Kalendermonat folgt, im welchen die Einnahmen verrechnet wurden. (Zahlung von Versicherungsbeiträgen und Zulagen)
- Fälligkeit für Selbständige - bis zum 8. Tag des Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat.
- Fälligkeit für freiwillig Versicherte - bis zum 8. Tag des Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat.
- Wenn der Einzahler die Versicherungsbeiträge mit Verzug einzahlt, schreibt die Sozialversicherung ein Zwangsgeld in Höhe von 0,05 % des Schuldbetrags für jeden Tag des Verzugs ab der Fälligkeit der Versicherungsbeiträge bis zum Tag, wenn der Schuldbetrag auf das Konto der Sozialversicherung bei der Staatskasse überwiesen, bar oder bis zu dem Tag, an dem die Kontrolle beginnt, gezahlt wurde.
4. Richtige Identifizierung der Zahlung der Versicherungsbeiträge durch Angabe des variablen, spezifischen und konstanten Zahlungscode
- Bei der Einzahlung der Versicherungsbeiträge, Zwangsgelder und Geldbußen, sind die Einzahler verpflichtet die Zahlung durch Angabe des korrekten variablen und spezifischen Zahlungscodes zu identifizieren. Dies gilt nicht nur für Selbständige und freiwillig versicherte Personen, sondern auch für Arbeitgeber.
- Variabler Zahlungscode ist eine Nummer des Versicherungseinzahlers, die von der Sozialversicherung zugeordnet wird.
- Spezifischer Zahlungscode bezeichnet den Zeitraum [in der Form MMJJJJ oder in der Form JJJJMM (z. B. für März 2021 in der Form 032021 oder in der Form 202103)], bzw. Entscheidung über die Vorschreibung des Schuldbetrags, zu dem die Zahlung angehört (der spezifische Zahlungscode ist im Tenor der Entscheidung über den vorgeschriebenen Schuldbetrag angegeben). Soweit der Versicherungseinzahler (selbständig und freiwillig versicherte Person) die Versicherungsbeiträge durch einen Dauerauftrag einzahlt, ist der spezifische Zahlungscode 88. Bei der Einzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber, ausgehend von der Bemessungsgrundlage die im Formular „ufstellung der Versicherungsbeiträge und Zulagen“ (Výkaz poistného a príspevkov) angegeben sind, ist der spezifische Zahlungscode die Nummer der Aufstellung der Versicherungsbeiträge und Zulagen in der Form XX99JJJJ, wobei XX der Monat, in dem die Einnahmen abgerechnet wurden, der Vordruck 99 und JJJJ ist das Jahr, im welchen die Einnahmen verrechnet wurden.
- Bei Zahlungen, empfehlen wir auch den konstanten Zahlungscode anzugeben, der den Zweck der Zahlung bestimmt.
- Wird die Zahlung nicht richtig identifiziert, droht dem Einzahler eine Geldstrafe. Die Art der Verbuchung und Zuordnung der Zahlung zum Zeitraum bestimmt dann die Sozialversicherung.
5. Beiträge auf das richtige Konto zahlen
- Alle Zahlungen erfolgen auf die Kontos der Zweigstellen der Sozialversicherung in der Staatskasse. Die Konten für die Zahlung von Versicherungsbeiträgen sind auf der Website veröffentlicht.
6. Bei Fragen oder Unklarheiten nehmen Sie bitte Kontakt mit der zuständigen Zweigstelle der Sozialversicherung auf.
- Die Mitarbeiter der Zweigstelle der Sozialversicherung beantworten den Kunden alle Fragen die mit der Einzahlung seiner Versicherungsbeiträge, der Zahlung der Schuld und des Zwangsgeldes zusammenhängen.
- Für die grundlegenden Informationen hinsichtlich der Beitragspflicht können die Bürger auch die Informations- und Beratungsstelle kontaktieren.
Seit dem 1. Dezember 2019 werden die bestehenden Rückstände bei den Sozialversicherungsbeiträgen wie Forderungen aus Sozialversicherungsbeiträgen und Altersvorsorgebeiträgen behandelt. Die natürliche oder juristische Person, die zur Zahlung von Versicherungs- und Altersrentenbeiträgen verpflichtet ist, wird so behandelt, als ob sie einen registrierten Rückstand auf den Sozialversicherungsbeitrag hatte, wenn für den Bezugszeitraum
- der ausländische Selbständige seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Angabe der Höhe der Einnahmen und Ausgaben sowie der Tatsachen, die für die Beurteilung der Entstehung und der Beendigung des Pflichtversicherungsschutzes maßgebend sind, nicht nachgekommen ist oder
- der Arbeitgeber keine monatliche Beitragsabrechnung vorgelegt hat, sofern nichts anderes nachgewiesen wird.
Ich möchte meine Schulden überprüfen
Die Sozialversicherung fordert nach der Zustellung des Schreibens über die Eintreibung von Versicherungsrückständen die Versicherungsnehmer auf, wachsam zu sein um nicht von Betrügern in die Irre geführt zu werden. Auf Betrugsversuche und unrechtmäßige Schuldeintreibung machten die Kunden in mehreren Zweigstellen der Sozialversicherung aufmerksam.
Das Prinzip des Betrugs ist in diesen Fällen ähnlich: Ein Unternehmen, das dem Versicherungsnehmer unbekannt ist, sendet eine Briefbenachrichtigung darüber, dass er seine Rückstände bei der Sozialversicherung begleichen soll. Die Information über die tatsächliche Schuld entnimmt sie aus der auf der Website der Sozialversicherung veröffentlichten Schuldnerliste, Daher scheint sie glaubwürdig zu sein. Die Schuld, die das Unternehmen fordert zu bezahlen, wird um einen bestimmten Betrag (Zwangsgeld) erhöht, und fordert den Betrag auf das Konto zu bezahlen, das aber nicht der Sozialversicherung angehört. Dem Schreiben ist auch eine Rechnung mit dem erhöhten Betrag, mit einer kurzfristigen Fälligkeitsfrist beigefügt.
Die Sozialversicherung fordert die Versicherungsnehmer auf, dass sie in solchen Fällen und bei anderen Zweifeln die Schuldeintreibung überprüfen. Sie können es in jeder Zweigstelle der Sozialversicherung persönlich überprüfen.
Die Sozialversicherung treibt die ausstehenden Versicherungsbeiträge und das Zwangsgeld auf drei Arten ein: im sog. Verwaltungsvollstreckung, durch eine Mandatsverwaltung oder über einen Gerichtsvollzieher, immer aber erst dann, wenn sie den Schuldner zuerst zur Zahlung der Schuld durch eine schriftliche urkundliche Entscheidung aufgefordert hat. Gegen die Entscheidung kann der Schuldner innerhalb von 15 Tagen eine Berufung einlegen. Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass die Zentrale und alle Zweigstellen der Sozialversicherung ihre Konten ausschließlich bei der Staatskasse mit der BLZ 8180 eingerichtet haben.
Die Aufnahme in die Schuldnerliste der Sozialversicherung kann der Versicherungsnehmer hier schnell überprüfen: Schuldnerliste
Kontakte zu den Zweigstellen der Sozialversicherung befinden sich hier: Kontakte – Zweigstellen Kontonummern der Zweigstellen der Sozialversicherung finden Sie im Internet hier: Kontonummern der Zweigstellen der Sozialversicherung
Weitere wichtige Informationen finden Sie unter:
Ich bin Schuldner - was ist zu tun?
Wie vermeide ich Schuldner zu warden
Ich bin Schuldner - was ist zu tun?
Stellt der Einzahler der Versicherungsbeiträge fest, dass ihm gegenüber der Sozialversicherung eine Schuld eingegangen ist, so ist es in seinem Interesse, sich mit der Lage zu befassen. Dadurch wird eine Anhäufung der Schuld für das Zwangsgeld für jeden Tag des Zahlungsverzugs, aber auch die Probleme im Zusammenhang mit der späteren Schuldeintreibung, beispielsweise bei der Zwangsvollstreckung vermieden. Was ist zu tun?
1. Wie entsteht eine Schuld
- durch Nichtzahlung der Versicherungsbeiträge,
- durch Zahlung niedrigerer Versicherungsbeiträge,
- durch verspätete Zahlung der Versicherungsbeiträge,
- durch fehlerhafte Angabe des variablen, spezifischen und konstanten Zahlungscode,
- durch Verhängung von Zwangsgeldern für eine niedrigere bzw. eine nicht fristgerechte Zahlung,
- durch Verhängung einer Geldbuße.
2. Wie erfahre ich von der Schuld
- Die Sozialversicherung führt auf ihrer Website ein öffentlich zugängliches elektronisches Schuldnerverzeichnis. Das Schuldnerverzeichnis enthält juristische und natürliche Personen, die gegenüber der Sozialversicherung eine Schuld in Höhe von 5 EURO oder mehr ausweisen. Die Liste wird viermal im Monat aktualisiert.
- Durch die Zustellung der Entscheidung über die Verschreibung der Versicherungsschuld, das Zwangsgeld, die Verhängung der Geldbuße.
- Durch einen persönlichen Besuch bei der zuständigen Zweigstelle der Sozialversicherung.
- Per SMS oder E-Mail (Selbständiger, Arbeitgeber)
- Es liegt im Interesse des Schuldners, über seine Schuld informiert zu werden, da bei jedem Tag der Nichtentrichtung ordnungsgemäß und pünktlich erhöht sich die Sanktion - das Zwangsgeld für verspätete oder falsche niedrigere Zahlungen. (Die Sozialversicherung ist nicht verpflichtet die Schuldner auf Schuldbeträge aufmerksam zu machen.)
3. Was passiert mit meiner Schuld
- Die Sozialversicherung schreibt die ausstehenden Versicherungsbeiträge in einer Entscheidung vor, in welcher sie zur Zahlung des ausstehenden Versicherungsbeitrags innerhalb einer bestimmten Frist auffordert, und sie belehrt auch über die Möglichkeit einen Widerruf einzulegen. Wenn der Schuldbetrag geringere als 5 EUR ist, wird der Versicherungsbeitrag in einer Entscheidung nicht in einer Entscheidung vorgeschrieben.
- In der Entscheidung wird außerdem auch ein Zwangsgeld vorgeschrieben und eine Geldstrafe verhängt.
- Der Schuldner hat die Möglichkeit in der Zeit, wo seine Schuld noch nicht zur Eintreibung übergeben wurde, bei der Zweigstelle der Sozialversicherung um Genehmigung der Ratenzahlung der Schuldbeträge (Tilgungsplan) zu beantragen.
- Ab den 1.1.2018 kann die Sozialversicherung auf schriftlichen Antrag der beitragspflichtigen natürlichen oder juristischen Person einen Tilgungsplan aufgrund der Zahlungsunfähigkeit oder aus anderem Grund, für den die Zahlungsunfähigkeit entstanden ist, genehmigen, wenn:
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Wenn der Schuldner den geschuldeten Betrag nicht fristgerecht zahlt, er legt auch keine Berufung gegen die Entscheidung ein, und er beantragt auch keinen Tilgungsplan, treibt die Sozialversicherung die Forderung von Amts wegen in sog. verwaltungsrechtlicher Entscheidung ein, oder sie leitet die Forderung an den Gerichtsvollzieher, bzw. in die Mandatsverwaltung weiter.
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Die Verpflichtung zur Zahlung ausstehender Versicherungsbeiträge kann nicht erlassen werden.
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Die Verjährungsfrist des Rechts auf Verordnung des Versicherungsbeitrags tritt in zehn Jahren ab der Fälligkeit des Versicherungsbeitrags ein. Das Rechts auf Verordnung des Versicherungsbeitrags wird nicht verjährt, wenn die An- oder Abmeldepflicht des Versicherungseinzahlers nicht erfüllt wurde. Das Recht die Versicherungsbeiträge einzutreiben verjährt in sechs Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entscheidung, durch welche der Versicherungsbeitrag verordnet wurde.
4. Was ist zu tun, damit die Schuld nicht steigt
- So schnell wie möglich den fälligen Betrag zu bezahlen.
- Besuchen Sie die Zweigstelle der Sozialversicherung, sprechen Sie über die Schuld und lösen Sie die Lage.
- Solange die Schuld noch nicht an die Zwangsvollstreckung oder in der Mandatsverwaltung weitergeleitet wurde, oder die Sozialversicherung hat kein Verfahren zur Eintreibung der Forderung (Schuld) von Amts wegen eingeleitet, kann der Schuldner bei der Zweigstelle der Sozialversicherung einen Rückzahlungsplan beantragen.
5. Welche Folgen hat die unterbliebene oder verspätete Zahlung der Schuld
- Eine Sanktion für verspätete oder falsche niedrigere Zahlung in Form eines Zwangsgeldes. Je später die Zahlung des geschuldeten Versicherungsbeitrags erfolgt, desto höher wird das Zwangsgeld, da von der verspäteten Zahlung des Versicherungsbeitrags das Zwangsgeld in Höhe von 0,05 % des Schuldbetrags für jeden Tag des Verzugs ab der Fälligkeit der Versicherungsbeiträge bis zum Tag der Zahlung des Versicherungsbeitrags steigt.
- Die Nichtzahlung von Versicherungsbeiträgen wirkt sich auf die Sozialversicherungsleistungen bei Ansprüchen in der Zukunft aus.
- Androhung der Vollstreckung.
- Verweigerung der Leistung aus dem Sozialversicherungssystem.
- Schwierigkeiten bei der Gewährung von Darlehen und diverser Zuschüsse.
6. Was ist zu tun, wenn die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar wurde
- Die Schuld ist so bald wie möglich zu begleichen, um so ihre Eintreibung zu vermeiden.
- Die Möglichkeit zu besprechen, einen Tilgungsplan anzufordern,.
7. Wie soll ein Tilgungsplan beantragt werden
- Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Zweigstelle der Sozialversicherung zu stellen. Die Sozialversicherung kann die unter Punkt 3 genannten Bedingungen die Rückzahlung der Schuldbeträge genehmigen.
- Wird die Rückzahlung der Schuldbeträge genehmigt, legt die Sozialversicherung den Betrag jeder Rate der Schuldbeträge, das Fälligkeitsdatum der einzelnen Raten der Schuldbeträge, die Kontonummer bei der Staatskasse, an die der Schuldner die einzelnen Raten und die Höhe der Zinsen überweisen wird an.
- Der Schuldner ist verpflichtet, den Tilgungsplan einzuhalten. Hält er nicht den von der Sozialversicherung bestimmten Rückzahlungstermin für die einzelnen Raten ein, zahlt er einen niedrigeren als den von der Sozialversicherung festgesetzten Betrag oder er erfüllt seine Beitragspflicht nicht ein, so wird der geschuldete Gesamtbetrag fällig. In einem solchen Fall wird der Rückzahlungsplan aufgehoben und der bereits gezahlte Betrag zur Verrechnung der Forderung der Sozialversicherung verwendet.
8. Was tun, wenn die Forderung (Schuld) sich in der Mandatverwaltung befindet
- Die Sozialversicherung übermittelt dem Schuldner die Übertragung der Eintreibung der Forderung (Schuld) an die Mandatsverwaltung mit. Der Schuldner wird in der Mitteilung darüber informiert, dass die Art und Form der Eintreibung der Forderung (Schuld) in die Zuständigkeit des Mandatars fallen.
- Der Mandatar fordert den Schuldner zur Begleichung der Forderung (Schuld) schriftlich, telefonisch, per SMS-Nachrichten auf.
- Bei der Abwicklung solcher Forderungen (Schulden), sowie der Möglichkeit, einen Tilgungsplan zu vereinbaren, muss direkt der Mandatar kontaktiert warden.
- Die Höhe der Forderung gegenüber dem Schuldner, die in die Mandatsverwaltung übertragen wird, wird nicht erhöht.
- Der Schuldner zahlt die Forderung (Schuld) weiterhin an die ursprüngliche Kontonummer der zuständigen Zweigstelle der Sozialversicherung.
9. Was tun, wenn sich die Forderung (Schuld) im Vollstreckungsverfahren befindet
- Nachdem der Schuldner über die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens informiert wurde, muss er die Forderung (Schuld) so bald wie möglich begleichen; in diesem Fall beträgt die Vergütung des Gerichtsvollziehers im Vollstreckungsverfahren nur 10 % des einzutreibenden Betrags.
- Der Schuldner zahlt die von der Sozialversicherung eingereichte Forderung an die ursprüngliche Kontonummer der zuständigen Zweigstelle der Sozialversicherung, wie mitgeteilt ein.
- Die Höhe der geltend gemachten Forderung die vom Gerichtsvollzieher geltend gemacht wurde, wird um die Vollstreckungskosten erhöht.
- Der Gerichtsvollzieher kann mit dem Schuldner eine schriftliche Vereinbarung über die schrittweise Rückzahlung der geltend gemachten Forderung (Schuld), (gemäß Gesetz Nr. 233/1995 Ges.-Slg. über Gerichtsvollzieher und Vollstreckungstätigkeiten (Zwangsvollstreckungsgesetzes) und über die Änderung und Ergänzung weiterer Gesetze i.d.g.F.) abschließen.
- Bei Fragen zum Vollstreckungsverfahren und zur Eintreibung der im Vollstreckungsverfahren geltend gemachten Forderung (Schuld) muss sich der Schuldner an den zuständigen Gerichtsvollzieher oder die zuständige Zweigstelle der Sozialversicherung richten.
10. Was tun, wenn die Forderung (Schuld), die Sozialversicherung in sog. „Verwaltungsvollstreckung“ eintreibt
- Die Sozialversicherung ist berechtigt, ihre Forderungen von Amts wegen durch die sog. „erwaltungsvollstreckung“ (gemäß § 225a ff. des Gesetzes Nr. 461/2003 Ges.-Slg. über die Sozialversicherung i.d.F.d.G. Nr. 2/2017)
- gegen eine natürliche Person durch Einbehaltung von Gehältern und sonstigen Einkünften des Schuldners, durch Pfändung einer Geldforderung von einem Konto bei einer Bank oder einer Zweigstelle der ausländischen Bank des Schuldners und durch Abzug der von der Sozialversicherungsanstalt an den Schuldner gezahlten Leistungen;
- gegen eine juristische Person durch Zwangsvollstreckung einer Forderung von einem Konto bei einer Bank oder einer Zweigstelle einer ausländischen Bank des Schuldners, einzutreiben.
- Nach Eingang der Mitteilung über den Beginn der Eintreibung der Forderungen (Schuld) muss der Schuldner den geschuldeten Betrag so bald wie möglich bezahlen oder innerhalb einer Frist von 15 Tagen gegen die Mitteilung über den Beginn der Eintreibung der Forderungen (Schuld) bei der zuständigen Zweigstelle der Sozialversicherung Widerruf einzulegen.
11. Wie wird mit meiner Schuld gegenüber der Sozialversicherung im Falle einer Privatinsolvenz umgegangen
Der Begriff „Privatinsolvenz“ bezieht sich auf ein Verfahren, bei dem eine natürliche Person - Unternehmer, eine natürliche Person - Nichtunternehmer, ihre Schulden, einschließlich auch der Schulden bei der Sozialversicherung, tilgen kann. Das Gesetz Nr. 7/2005 über die Insolvenz und Sanierung i.d.g.F. erklärt den Begriff als die Entschuldung durch die Insolvenz oder den Tilgungsplan. Dahinter steht der Gedanke, dass die Schulden dieser natürlichen Person nicht durch Zwangsvollstreckung eingezogen werden können und dass diese Person vor den Vollstreckungsfolgen verschont bleibt.
Wird eine Insolvenz mit Entschuldung gegenüber einer natürlichen Person erklärt, meldet die Sozialversicherung die Forderung an. Werden die angemeldeten Forderungen während der Insolvenz teilweise befriedigt, im Restbetrag des unbefriedigten Teils werden die Forderungen unvollstreckbar. Die Nichtdurchsetzbarkeit einer Forderung bedeutet nicht, ihre Erlöschung, sondern nur dass die Sozialversicherung sie nicht weiter eintreiben kann. Daher wird aus diesem Grund der Schuldner auch nicht aus der Schuldnerliste der Sozialversicherung gelöscht. Ebenso ist es im Fall einer Entschuldung in Form eines Tilgungsplans, die durch den Tilgungsplan nicht beglichenen Schulden sind nicht vollstreckbar.
12. Welche Folgen hat eine Privatinsolvenz
Die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die natürliche Person für einen bestimmten Zeitraum wirkt sich auf die Gewährung späterer Rentenansprüche aus. Auch nach der Entschuldung kann jedoch die natürliche Person die Versicherungsbeiträge nachzahlen.
Daher ist es notwendig, dass bevor sie ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an die Sozialversicherung stellt, sich vor oder unmittelbar nach dem Insolvenzantrag an den Sozialversicherungsfonds wendet und sich nach den Folgen der Nichtzahlung von Versicherungsbeiträgen informiert. Die Zweigstellen der Sozialversicherung teilen ihr auf Antrag den Zeitraum und die Höhe der nicht gezahlten Beiträgen mit. Gleiches gilt für natürliche Personen, die eine Entschuldung in Form eines Tilgungsplans beantragt haben und die die Versicherungsbeiträge nicht in voller Höhe gezahlt haben.
13. Möglichkeit zum Verzicht der Verpflichtung zur Zahlung des Zwangsgelds oder der Herabsetzung des Zwangsgelds
- Die Sozialversicherung hat keine Möglichkeit die mit dem unbezahlten Versicherungsbeitrag zusammenhängenden Zwangsgelder für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2005 zu erlassen.
- Die Sozialversicherung kann nur die Zwangsgelder die mit den Versicherungsbeiträgen und Zulagen zusammenhängen, die nicht rechtzeitig oder zu einem niedrigeren Betrag abgeführt wurden, nur für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 erlassen.
- Der Schuldner kann den Erlass der Verpflichtung zur Zahlung von Zwangsgeldern beantragen. Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Zweigstelle der Sozialversicherung zu stellen.
- Der Schuldner muss die ausstehenden Versicherungssummen und Zulagen spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des schriftlichen Antrags entrichtet haben und zwischen dem Tag des Eingangs des Antrags und dem Datum der Entscheidung über den Antrag muss er die Versicherungsbeiträge und Zulagen fristgerecht und in der richtigen Höhe entrichten.