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UnfallversicherungDie Unfallversicherung ist die Pflichtversicherung des Auftraggebers, die den Auftraggeber vor dem Risiko der wirtschaftlichen Belastung im Falle dessen Haftung für Gesundheitsschäden oder Todesfall infolge eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit dessen Mitarbeiter schützen soll, die ihm aus dem Arbeitsgesetzbuch resultiert. Im Unterschied zu Krankenversicherung und Rentenversicherung ist die Pflichtunfallversicherung auf den Arbeitgeber gebunden, der in der Position des Versicherungsnehmers ist und die Unfallversicherung zahlt. Die Unfallversicherung entsteht dem Arbeitgeber vom Tag, an dem er mindestens eine natürliche Person (siehe die in der Unfallversicherung berechtigten Personen) zu beschäftigen begann und erlischt am Tag, an dem er keine natürliche Person beschäftigt. Die gegenwärtige Rechtsregelung hat den Charakter der Entschädigung nicht mehr, der im Schadensersatz beruht, jedoch sie ist als Versicherungssystem der Kompensationsart konzipiert. Einige Unfallbeiträge sind aufbauartig zu Rentenbeiträgen (Invalidenrente) oder zu Krankenbeiträgen (Krankengeld), was sich auch in Bedingungen des Anspruchs auf diese Unfallbeiträge oder deren Auszahlung und auf die Bestimmung des Betrags spiegelt. Die Sozialversicherungsanstalt gewährt von der Unfallversicherung nach Erfüllung der gesetzlich festgelegten Bedingungen folgende 13 Unfallbeiträge überwiegend von Geld:
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